Titelumschreibung nach BGH Urteil XI ZR 200/09 vom 30.03.2010

  • Hallo zusammen,

    ich weiß, dass meine Frage eigentlich an einen Notar gehen müßte, hoffe aber, dass hier auch vielleicht jemand eine Idee hat.

    Problem:
    Gem. dem BGH Urteil muß der Gläubiger bei Titelumschreibung nach Abtretung eines Rechtes nachweisen, dass er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist. Das BGH-Urteil bezieht sich eigentlich auf einen Forderungsverkauf (Heuschreckenproblematik), aber die Notare werden diese Regelung wohl auch auf andere Abtretungen (Ablösung einer anderen Bank, bzw. Abtretung einer Grundschuld mit Neuvalutierung) anwenden. In den letzteren Fällen gibt es zwischen dem neuen Grundschuldgläubiger und dem Kunden einen neuen Sicherungsvertrag. Dies müßte dem Notar jetzt nachgewiesen werden. Gem. einem Rundschreiben der Notarkammer sollen aber die Formvorgaben von §727 Abs. ZPO gewahrt werden. Die Unterschriften unter Darlehensverträge werden aber in der Regel nicht beglaubigt und bei einem rückständigen Schuldner auf eine nachträgliche Beglaubigung zu hoffen, ist auch sinnlos. Nun stellt sich also die Frage, welche Alternativen gibt es. Hilft es evtl. den Darlehensvertrag mit Sicherungszweckerklärung nochmals an den Kunden zuzustellen (als Nachweis, dass er den Sicherungszweck kennnt und sich der Gläubiger dessen ebenfalls bewußt ist)?. Hat vielleicht jemand eine andere Idee? Ich wäre für jeden Ansatz dankbar.

    Viele Grüße

    Tanja

  • Hochinteressantes Problem.

    Kann der Eintritt des Zessionars nicht formgerecht nachgewiesen werden, bliebe die Möglichkeit einer Klauselklage nach § 731 ZPO.

    Bevor man die Klage anstrengt, kann man es durchaus erstmal auf die alte Art versuchen und auf eine rechtsmittelfähige Rückweisung seines Antrags bestehen, wenn er nicht sogar durchgeht (was ich nicht für abwegig halte).

    Merkposten: bereits frühzeitig für einen formgerechten Nachweis sorgen

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zum Nachweis der vom BGH geforderten Nachweise in Umschuldungs-/Neuvalutierungsfällen werden momentan u.a. folgende Lösungsalternativen diskutiert:
    - Nachweis durch neuen Sicherungsvertrag in öffentlich beglaubigter Form (nur möglich bei kooperativem Schuldner);
    - "Geständniserklärung" des Sicherungsgebers gemäß § 288 ZPO (hier ist umstritten, in welcher Form das Geständnis abgegeben werden muss);
    - Schuldbeitritt des Zessionars im Wege des Vertrages zugunsten Dritter (auch hier zumindest öffentlich beglaubigte Form erforderlich; wenn der vorherige Inhaber der Grundschuld nicht mehr hierzu bereit ist, geht die BNotK davon aus, dass die erforderliche Bindung auch durch Vertrag mit sonstigem Dritten, z.B. Mitarbeiter des Zessionars als Versprechensempfänger, hergestellt werden kann.

    Zu dem ganzen Thema auch ausführlich: Rundschreiben 20 der BNotK:
    http://www.bnotk.de/Bundesnotarkam…ben/2010-20.php

  • Ich hänge mich mal hier an, obwohl die Frage eher die Klauselumschreibung als das Zwangsvollstreckungsverfahren betrifft:

    Ich soll eine notarielle Grundschuldbestellungsurkunde auf den neuen Gläubiger umschreiben.
    Der neue Gläubier erklärt in seinem Antrag folgendes:
    " Da der Sicherungsgeber die Mitwirkung verweigert, unterstellen wir uns hiermit freiwillig, als Alternative zum Nachweis unseres Eintritts in den ursprünglichen Sicherungsvertrag, in Form einer Normenunterwerfungserklärung, dem Anwendungsbereich des § 1192 Abs. 1a BGB"

    Habe jetzt schon herausgefunden, dass wohl auch die Auffassung vertreten wird, dass diese Erklärung so möglich ist.
    Muss ich den Satz jetzt mit in die Klausel aufnehmen? Dann wird ja bei der Zustellung des Titels die Erklärung gegenüber dem Schuldner wirksam.

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