§788: Zustellung Rechtsnachfolgeklausel
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Ja, aber ich denke, dass man da schon einen Unterschied machen muss zwischen Zustellung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung und der Rechtsnachfolgeklausel.
Was kann der Schuldner z.B. dafür, dass eine Forderung an einen Dritten abgetreten wird?
Gruss,
rezk -
Nichts, aber es sind notwendige Kosten der Vollstreckung. Werd morgen mal in einen besseren Kommentar schauen.
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Es macht einen UNterschied, ob es um die Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite oder auf Gläubigerseite geht.
Bei RNF auf Schuldnerseite notwendige Kosten, be RNF auf Gläubigerseite (z.B. bei Abtretung) eher nicht - so z.B. auch Stöber: ZVG, 19. Auflage. Anm. 15.5 zu § 10. -
Naja, die Kosten der Rechtsnachfolge selber nicht, aber die Zustellkosten m. E. schon, da Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Hab im Kommentar bisher nichts gefunden.
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Wie Wacko. Es sei denn der Gläubiger hat die einfache Klausel noch nicht zustellen lassen. Also einmal Zustellungskosten gibt es. Aber auch die Gebühren für die Titelumschreiebung auf Gläubigerseite streiche ich raus.
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