Welchen Wert annehmen?

  • Hallo, ich bin ganz neu damit beschäftigt Aufgebotssachen zu bearbeiten. Zwei Akten habe ich liegen und frage mich, welchen Wert ich für die Kostenberechnung ansetzen muss.
    Einmal handelt es sich um das Aufgebot eines Grundschuldgläubigers, die Zwangssicherungshypothek steht mit 5.682 EUR um Grundbuch und soll bezahlt sein.
    Bei der anderen Akte ist es eine Kraftloserklärung eines verlorenengegangenen Hypothekenbriefes. Eingetragen wurde 1957 eine Hypothek von 8.000 DM.

  • Grundpfandrecht = voller Wert
    Brief = 10-20% des Wertes

    ansonsten gilt: Der Wert wird je nach Laune des Rechtspflegers festgesetzt. Der mittlere Dienst berechnet dann in Thüringen die Kosten (§ 15 GO).

    PS: Ich bezweifle, dass nach dem geschilderten Sachverhalt, die Zwangshypothek aufgeboten werden kann. Was heisst "soll bezahlt sein"? Außerdem muss der Gläubiger unbekannt sein (bei einer in € eingetragenen Zwangshypothek unwahrsch.).

  • Ich würde mal bei deinem Bez.revisor nachfragen, wie er es haben will, meiner z.B. will bei allen Werten 100 %. Hat sich komischerweise noch keiner beschwert und wenndann hätte ich zumindest Rückendeckung...

  • Ich würde mal bei deinem Bez.revisor nachfragen, wie er es haben will ...

    Das kann dir als Rechtspfleger völlig egal sein (§ 9 RPflG). Der Rechtspfleger ist Vorsitzender und legt den Verfahrenswert (nach Lust, Laune und Tagesform) mittels Beschluss fest. Wem das nicht passt, der kann Rechtsmittel einlegen. Der UdG hat sich an die Entscheidung des Rechtspflegers bei der Erstellung der Kostenrechnung zu halten. Was der Bez.revisor haben will, geht den Rechtspfleger nichts an.


    Einige Kollegen scheinen vergessen zu haben, dass sie keine Verwaltungsbeamten sind.

  • PS: Ich bezweifle, dass nach dem geschilderten Sachverhalt, die Zwangshypothek aufgeboten werden kann. Was heisst "soll bezahlt sein"? Außerdem muss der Gläubiger unbekannt sein (bei einer in € eingetragenen Zwangshypothek unwahrsch.).



    Die Gläubigerin ist nach Südafrika ausgewandert, Bestätigungen vom Einwohnermeldeamt liegen mir vor, allerdings ohne neue Anschrift. Außerdem liegt eine Bestätigung des Rechtsanwaltes der Gläubigerin vor, dass die Ansprüche getilgt sind. Ich bin eigentlich der Meinung, dass dies ausreichend ist, ziehe aber nochmal die Grundakten bei.



  • Das kann dir als Rechtspfleger völlig egal sein (§ 9 RPflG). Der Rechtspfleger ist Vorsitzender und legt den Verfahrenswert (nach Lust, Laune und Tagesform) mittels Beschluss fest. Wem das nicht passt, der kann Rechtsmittel einlegen. Der UdG hat sich an die Entscheidung des Rechtspflegers bei der Erstellung der Kostenrechnung zu halten. Was der Bez.revisor haben will, geht den Rechtspfleger nichts an.


    Einige Kollegen scheinen vergessen zu haben, dass sie keine Verwaltungsbeamten sind.




    Aber warum sollte ich es denn anderst handhaben, wenn es im Landgerichtsbezirk bei uns so gehandhabt wird? Ich höre öfter mal den Revisor an zu irgendetwas, dann hab ich zumindest einen Anhaltspunkt. Natürlich muss ich mich dann nicht an seine Meinung halten, aber meistens ist es für mich einfacher und weniger zeitaufwendig...

  • OK, ich habe da auch meine Zweifel gehabt, wie gesagt bin ich super frisch im Dezernat und kann hier im Gericht nicht wirklich Hilfe erwarten mit 1 Verfahren im Jahr;). Kannst Du mir auch die Sprünge helfen, welche Voraussetzungen zu erfüllen wären?

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