Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagung

  • Hallo, das Thema Ausschlagung wurde zwar schon häufig diskutiert, habe dennoch mal eine Frage:

    Fall: Ausschlagungsfrist abgelaufen, danach formgerechte Erklärung (Ortsgericht in Hessen), darin: "war aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ...".

    Die materielle Wirksamkeit d. Ausschlagung wird erst im ES-Verfahren geprüft, schön: also prüfe ich jetzt nicht weiter. Aber:

    Gehe ich jetzt für mein weiteres Verfahren davon aus, dass diese Erklärung unwirksam (da nicht fristgemäß) ist, mit der Folge, dass ich in der Linie nicht weiter ermitteln muss.

    Oder nehme ich diese Erklärung - ohne weitere Prüfung - jetzt so hin und schreibe die Kinder der Ausschlagenden wegen Erbschaft an?

    Danke und liebe Grüße :)

  • Also ich würde denjenigen mit einem Zweizeiler kurz darauf hinweisen, dass ich Bedenken habe, ob die Ausschlagung fristgerecht erfolgt sei, da eine Anfechtungserklärung der Ausschlagung nicht zu entnehmen ist, jedoch die abschließende Prüfung zur Wirksamkeit dem Erbscheinsverfahren vorbehalten bleibe. Im weiteren Verfahren würde ich ihn schon als (Mit)Erben in Betracht ziehen, mir dazu vielleicht einen kleinen Vermerk machen.

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