Vollstreckung von Unterhalt aus österreichischem Titel in Deutschland

  • Es rief mich gerade jemand vom Jugendamt an. Eine Behörde aus Österreich hat einen österreichischen Titel (Beschluss) vorgelegt und das hiesige Jugendamt gebeten, den Unterhalt beizutreiben (Gläubiger ist wohl öst. Kind, Unterhaltsschuldner ist hier ansässiger Deutscher).
    Sie waren allerdings völlig ratlos, wie sie das anstellen sollen.

    Allerdings konnte ich Ihnen auch erst mal nichts dazu sagen. Ich kenne nur den umgekehrten Fall: Habe mal einen Antrag für eine Kindesmutter auf Grundlage eines VN-Übereinkommens vom 20.6.1956 aufgenommen, entsprechend dieses Übereinkommens anonym an die "Zuständige Empfangsstelle in der Schweiz" und diesen Antrag nebst Anlagen an das Bundesamt für Justiz in Berlin weitergeleitet. Die haben sich von sich aus dann an eine "zuständige Empfangsstelle" in der Schweiz gewandt, wer auch immer das dort war und wer dann in deren Auftrag dort vollstreckt hat. Jedenfalls kam von dort tatsächlich auch mal ein Schreiben, dass man Geld eingetrieben und der Kindesmutter überwiesen habe.

    Wie das aber umgekehrt sein soll, keine Ahnung. Ich denke doch mal, die müssten sich dann aus Österreich über ihre Behörde auch an eine "zuständige Empfangsstelle" in Deutschland (u.U. das gleiche Amt) wenden, welches dann weitere Schritte zur Beitreibung von Unterhaltsforderungen in die Wege leitet und koordiniert. Erst dann bekomme ich wohl als Vollstreckungsgericht oder GV einen Auftrag, den ich zu erledigen habe, wahrscheinlich auch ohne Kostenerhebung.

    Gibt es hierzu Wissenstand, über den ich nicht verfüge ?

  • Die Jugendämter in der BRD und Österreich leisten in der Tat gegenseitig Amtshilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere Heranziehung und Durchführung zur Unterhaltsheranziehung.

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17.01.1966 (Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1969, Seiten 2-8) und
    Bekanntmachung der vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17.01.1966 (Bundesgestzblatt Teil II Nr. 45 von 1969)

  • Also hieße das, dass das Jugendamt hier als eine Art "Unterbevollmächtigter" hier Vollstreckungsmaßnahmen jeglicher Art einleiten kann, z.B. bei mir auch den Erlass eines PfÜB beantragen kann. Dann wäre für mich nur noch die Kostenfrage interessant, ggf. müssen sie dann wohl auch PKH für das österreichische Kind beantragen, also vereinfacht zumindest erklären, dass es außer seinem Unterhaltsanspruch kein weiteres Einkommen oder Vermögen hat. Und die Bankverbindung des Gläubigers sollte im Antrag stehen, es sei denn, dass Jugendamt vereinnahmt auch noch das Geld und führt es dann ab.

  • Korrekt.
    Österreich ist m.W. auch das einzige Land, dem wir (in Sachen der Sozial- und Jugendhilfe) im Wege der "Amtshilfe" helfen können (umgekehrt natürlich auch). Die "Amtshilfe" ist ansonsten ja nur zwischen Deutschen Behörden möglich.

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