Widerspruch im Mahnverfahren, dann Urkundsprozess?

  • Ist es eigentlich möglich, nach einem normalen Mahnverfahren, nachdem Widerspruch eingelegt wurde, die Sache als Urkundsverfahren beim Streitgericht weiterzuführen?

    Danke! :)

  • Gute Frage.

    Nach Zöller, § 593 ZPO Rn. 3 soll im gerichtlichen Verfahren ein Wechsel unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO möglich sein.

    Allerdings soll dies zumeist an der Sachdienlichkeit scheitern; ansonsten wäre Einwilligung des Bekl. erforderlich.

    Beim Übergang vom Mahn- ins streitige Verfahren wird man wohl entsprechendes annehmen können. Da Rechtshängigkeit erst mit Eingang der Akten beim Prozeßgericht (ggf. aber rückwirkend) eintritt, käme es aber in diesem Fall wohl auf die Zustimmung des Beklagten nicht an, wenn die Erklärung mit dem Streitantrag abgegeben wird.

  • So sehe ich dies auch. Nur, dann macht es doch keinen Sinn, einen Antrag auf Durchführung des Urkundsmahnverfahren durchzuführen.

    Ich störe mich allerdings an § 703 a II Nr. 1 ZPO, wonach nach einem Widerspruch im Urkundsmahnverfahren automatisch ein Urkundsprozess (nach Antrag) weitergeführt wird.

  • Ich störe mich allerdings an § 703 a II Nr. 1 ZPO, wonach nach einem Widerspruch im Urkundsmahnverfahren automatisch ein Urkundsprozess (nach Antrag) weitergeführt wird.

    aber der gilt doch nur für den Urkundenmahnbescheid und hier gabs doch ein "normales" Mahnverfahren

    Na ja, ich dachte, dass man bereits im Mahnverfahren die Weichen für ein eventuelles späteres streitiges Verfahren legen muss. Oder kann man nach einem Mahnverfahen grundsätzlich frei wählen in welchem Verfahren die Sache weiterverfolgt wird.

    Wenn man also ein Urkundsmahnverfahren beantragt hat, dann wird dies bei Widerspruch automatisch als streitiges Urkundsverfahren geführt, § 703 a II Nr. 1 ZPO


  • Na ja, ich dachte, dass man bereits im Mahnverfahren die Weichen für ein eventuelles späteres streitiges Verfahren legen muss. Oder kann man nach einem Mahnverfahen grundsätzlich frei wählen in welchem Verfahren die Sache weiterverfolgt wird.


    hier seh ich das wie JC, aber ich überlege, ob in der Praxis nicht die Begründung warum nun ein Urkundsprozess folgt, länger dauert als die Anspruchsbegründung....

    Wenn man also ein Urkundsmahnverfahren beantragt hat, dann wird dies bei Widerspruch automatisch als streitiges Urkundsverfahren geführt, § 703 a II Nr. 1 ZPO


    ja

  • So sehe ich dies auch. Nur, dann macht es doch keinen Sinn, einen Antrag auf Durchführung des Urkundsmahnverfahren durchzuführen.


    Der Sinn kann darin liegen, daß der Schu seinen Widerspruch gem. § 703a II Nr. 4 ZPO beschränken kann, so daß zumindest die - theoretische - Möglichkeit besteht, sogleich vorab einen Vollstreckungstitel zu erhalten und vollstrecken zu können, bevor das Erkenntnisverfahren (Nachverfahren) erledigt ist.

    Inwieweit dies praktische Relevanz hat, weiß ich nicht; ich hatte noch keinen Urkundsprozeß, geschweige denn ein Urkundsmahnverfahren. Vermutlich wird ohnehin regelmäßig uneingeschränkt Widerspruch erhoben.

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