doppelte Auslagenpauschale bei Vergleichsmehrwert?

  • Bei einem Vergleichsmehrwert wird in der Kostenrechnung Nr. 1000 mit 1,5 angegeben. Dies erkennt das Programm als außergerichtliche Gebühr, Folge ist die zweite Pauschale (ist ja ansich ganz schlau vom Programm).

    kommt dann automatisch nicht auch ne 0,8 gem. 3101?

    Ich würde es gerne bei mir im Programm ausprobieren, aber bin noch urlaubsbedingt abwesend... :mad:

    Auch kann ich Bolleffs Argumentation (so pauschal) noch nicht ganz folgen. Wieso gehst du von einer Angelegenheit aus, wenn es verschiedene Ansprüche betrifft?

    Wenn der eine (mitverglichene) Anteil außergerichtlich bleiben würde, wären wir uns alle einig, dass 2 Pauschalen anfallen, oder?

  • Wieso gehst du von einer Angelegenheit aus, wenn es verschiedene Ansprüche betrifft?


    Weil die verschiedenen Ansprüche (Gegenstände) in einem gerichtlichen Rechtszug (§ 15 II 2 RVG), mithin in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit geltend gemacht/verglichen werden.

    Zitat

    Wenn der eine (mitverglichene) Anteil außergerichtlich bleiben würde, wären wir uns alle einig, dass 2 Pauschalen anfallen, oder?


     Ja, aber dann wäre er auch nicht mitverglichen, oder? Oder wie Du jetzt meinen? :gruebel: *hö?* :wechlach:

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  • Bei einem Vergleichsmehrwert wird in der Kostenrechnung Nr. 1000 mit 1,5 angegeben. Dies erkennt das Programm als außergerichtliche Gebühr, Folge ist die zweite Pauschale (ist ja ansich ganz schlau vom Programm). Die löscht man dann - weil man ja schlauer ist, als das Programm - und gut is. Mitdenken ist halt immer angesagt, sobald Technik, insbesondere Anwaltsprogramme, im Spiel ist.

    genauso ist das. Und genau deshalb hab ich ja beim Hersteller nachgefragt, wie das sein kann.

    Fazit: ich rechne in solchen Fällen weiterhin nur einmal die Auslagenpauschale ab wie gehabt.

    Danke für die vielen Antworten;)

  • Zitat

    Wenn der eine (mitverglichene) Anteil außergerichtlich bleiben würde, wären wir uns alle einig, dass 2 Pauschalen anfallen, oder?

    Ja, aber dann wäre er auch nicht mitverglichen, oder? Oder wie Du jetzt meinen? :gruebel: *hö?* :wechlach:

    :oops: steh ich so fest auf dem Schlauch???:oops:

    Wenn ich eine Sache anhängig habe und eine weitere außergerichtlich schon schlummert bzw. gerichtlichen Auftrag vorliegt und morgen (demnächst) anhängig gemacht werden soll und der RA das dann im Gerichtssaal das gleich mit erledigt, hab ich doch immer noch 2 Aufträge abgearbeitet. :gruebel:

    also statt der 2300 die 3101 VG und 1,5 EG und eben PT

  • Zitat

    Wenn der eine (mitverglichene) Anteil außergerichtlich bleiben würde, wären wir uns alle einig, dass 2 Pauschalen anfallen, oder?

    Ja, aber dann wäre er auch nicht mitverglichen, oder? Oder wie Du jetzt meinen? :gruebel: *hö?* :wechlach:

    :oops: steh ich so fest auf dem Schlauch???:oops:

    Wenn ich eine Sache anhängig habe und eine weitere außergerichtlich schon schlummert bzw. gerichtlichen Auftrag vorliegt und morgen (demnächst) anhängig gemacht werden soll und der RA das dann im Gerichtssaal das gleich mit erledigt, hab ich doch immer noch 2 Aufträge abgearbeitet. :gruebel:

    also statt der 2300 die 3101 VG und 1,5 EG und eben PT



    Naja, ich glaube, das stellt keiner in Frage, daß für den Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung 2300 und P/T anfällt. Allerdings fällt die P/T eben nur für die außergerichtliche Angelegenheit (2300) an und nicht für die 3101 und 1,5 EG, da diese beide Gebühren nicht gesondert in einer besonderen Angelegenheit entstehen, sondern im bereits anhängigen Verfahren (der anderen Angelegenheit, wo ja bereits eine P/T angefallen ist).

    Im Ausgangsfall ging es aber neben der Abrechnung gegenüber dem Mandanten auch um die Berechnung der Festsetzung durch das Programm, wo ja 2300 (und damit auch die außergerichtliche P/T) nichts zu suchen hat. Das Programm berechnete aber neben 3100, 3104, 1003 und P/T durch den Mehrvergleich 3101 und 1000 und noch zusätzlich eine weitere P/T, was Käse³ ist.

    Gedankengänge entwirrt? :D

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  • ich hab doch was gefunden und zwar im Anwaltskommentar RVG Schneider/Wolf, 4. Auflage, RN 35 zu VV 7001-7002

    35 Nur eine Postentgeltpauschale fällt dagegen an:
    ...
    - bei Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände in einen gerichtlichen Vergleich


    Das hab ich dem Herrn Gebührenpapst gleich mal per Email überlassen.

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