Veräußerung durch Insoverwalter Insovermerk gelöscht

  • Immer wieder schön zu lesen, wie du dir alles so zurechtlegst, dass es in dein Weltbild passt. Ein einfaches: "Ok, ich habe mich eines Besseren besonnen." würde dir keinen Zacken aus der Grundbuchkrone brechen und wäre deutlich glaubwürdiger.

  • Immer wieder schön zu lesen, wie du dir alles so zurechtlegst, dass es in dein Weltbild passt. Ein einfaches: "Ok, ich habe mich eines Besseren besonnen." würde dir keinen Zacken aus der Grundbuchkrone brechen und wäre deutlich glaubwürdiger.



    :eek: Ich kann nichts Widersprüchliches finden in Cromwells Ausführungen. Die Bestellung reicht nun mal nicht als Nachweis, die wirkt ja auch weiter, selbst wenn ein Gegenstand aus der Masse freigegeben wurde. Wo er Recht hat, hat er Recht. :confused:

  • Ich brauche mich nicht für etwas zu rechtfertigen, was ich nicht geschrieben habe, nur weil jemand behauptet, ich hätte es geschrieben, weil er meine diversen Stellungnahmen offenbar nicht sorgfältig genug gelesen hat und zudem in rechtlicher Hinsicht offensichtlich völlig verschiedene Dinge in einen Topf wirft.

    Ich habe kein Problem damit, einen rechtlichen Irrtum einzugestehen, so ich denn einem unterlegen bin, weil jemand die besseren Argumente hat. Die Messlatte dafür ist allerdings umso höher, je länger und besser man sich vorher überlegt hat, was man schreibt.

  • Die Bestellung reicht nun mal nicht als Nachweis, die wirkt ja auch weiter, selbst wenn ein Gegenstand aus der Masse freigegeben wurde.

    Moment mal: Ich zitiere aus Cromwells Ausführungen in dem von ihm eröffneten Thread "Insolvenzrecht versus Grundbuchrecht":

    "Bei einer von ihm (Anm.: dem Insolvenzverwalter) vorgenommenen Verfügung hat er seine Bestellungsurkunde i.S. des § 56 Abs.2 InsO vorzulegen (BGH Rpfleger 2005, 610; DNotI-Report 2007, 98). Die Vorlage einer Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses, die entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder auf der Website http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ genügt hierfür nicht (BGH und DNotI-Report je a.a.O.; Kesseler RNotZ 2006, 145)."

  • Die Bestellung reicht nun mal nicht als Nachweis, die wirkt ja auch weiter, selbst wenn ein Gegenstand aus der Masse freigegeben wurde.



    Moment mal: Ich zitiere aus Cromwells Ausführungen in dem von ihm eröffneten Thread "Insolvenzrecht versus Grundbuchrecht":

    "Bei einer von ihm (Anm.: dem Insolvenzverwalter) vorgenommenen Verfügung hat er seine Bestellungsurkunde i.S. des § 56 Abs.2 InsO vorzulegen (BGH Rpfleger 2005, 610; DNotI-Report 2007, 98). Die Vorlage einer Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses, die entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder auf der Website http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ genügt hierfür nicht (BGH und DNotI-Report je a.a.O.; Kesseler RNotZ 2006, 145)."



    Das ist ja auch richtig, soweit er (überhaupt noch) verfügungsberechtigt ist.

    Liegt aber eine wirksame Freigabe über das Grundstück vor, kann sich der Verwalter mit seiner Bestallungsurkunde auf den Kopf und wieder auf die Füße stellen. Die hilft ihm da gar nichts, weil er nicht mehr verfügungsberechtigt ist. Er kann nach Freigabe aus der Masse nicht mehr wirksam über das Grundstück verfügen.

    Wenn der Insolvenzvermerk gelöscht wurde, kann in logischer Konsequenz davon ausgegangen werden, dass das Insolvenzgericht die Löschung angeordnet hat, weil dem Insolvenzgericht eine Freigabeerklärung zur Kenntnis gegeben wurde.

    Alles natürlich unter der Voraussetzung, dass nicht irgendwo ein Versehen passiert ist und der Vermerk gelöscht wurde, obgleich eine Freigabe nicht erfolgt ist. Das kann dann aber nur das Insolvenzgericht aufklären.

    Der Notar muss sich vergewissern, ob eine Bestallungsurkunde vorliegt und dass der Insolvenzvermerk noch im Grundbuch steht. Steht der Vermerk nicht mehr drin, dann darf er wohl anzweifeln, dass der Verwalter verfügungsberechtigt ist.



  • Beides ist nach meinen verlinkten Ausführungen aus Sicht des Grundbuchamts gerade nicht zutreffend, auch wenn es sich tatsächlich materiell so verhalten mag.

  • Was heißt "aus Sicht des Grundbuchs"? :gruebel: Den Vertrag beurkundet der Notar und der muss sich schlau machen, was im Grundbuch drin steht und ob er den Vertrag so beurkunden kann.

    Wenn der Notar dann (fälschlicherweise) beurkundet, prüft das "Grundbuch", ob es den Eigentümerwechsel eintragen darf. Und dann müssen auch "dem Grundbuch" Zweifel kommen: Der Insolvenzvermerk ist gelöscht, durfte der Verwalter überhaupt verfügen?

    Anders kann es gar nicht gehen, auch nicht "aus Sicht des Grundbuchs".

  • Jamie:

    Nach meiner -ausführlich begründeten- Ansicht ist es genau umgekehrt. Der Insolvenzverwalter kann verfügen, solange das Insolvenzverfahren läuft (§ 80 Abs.1 InsO). Nur eine Abweichung von dieser gesetzlichen Regel wäre nachzuweisen, aber nicht die Regel selbst.

    Die Löschung des Insolvenzvermerks hat keine konstitutive Wirkung. Also kann aus der Tatsache der Löschung auch nicht folgen, dass die Verfügungsbeschränkung des § 80 Abs.1 InsO nicht mehr besteht.

  • Dann haste halt ausführlich, aber nicht richtig begründet.;)

    Für die Öffentlichkeit und den Notar sind allein die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Jedenfalls war das bisher so und so sollte es auch weiterhin sein. Wenn kein Vermerk drin ist oder der Vermerk gelöscht wurde, kann der Verwalter solange wedeln mit seiner Bestallungsurkunde, wie er lustig ist. Er wird davon nicht verfügungsbefugt. Aber egal.

    Ich bin offensichtlich zu blöd, deine und die Ausführungen anderer Grundbüchler zu verstehen. Ich gehe dann mal wieder in meinen Inso-Fred und halte mich künftig aus (störrischen) Grundbuch-Freds raus.

    Schade, dass Tatsachen nicht mehr zählen. Dann macht mal weiter, wie bisher. Man kann ja noch Grundbücher neu aufmachen, wie woanders vorgeschlagen. ;) Alles schick, alles gut. Ich hab keine Lust mehr. :(

  • Dann haste halt ausführlich, aber nicht richtig begründet.;)

    Doch, hat er, soweit ich das beurteilen kann. Genau darauf wollte ich ja seit Tagen hinaus, das wollte ich wissen (zwar nicht unbedingt hören, aber was soll´s.) Und nun ist es eben so, prüfe ich eben...

    Zitat von Jamie

    Für die Öffentlichkeit und den Notar sind allein die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Jedenfalls war das bisher so und so sollte es auch weiterhin sein. Wenn kein Vermerk drin ist oder der Vermerk gelöscht wurde, kann der Verwalter solange wedeln mit seiner Bestallungsurkunde, wie er lustig ist. Er wird davon nicht verfügungsbefugt. Aber egal.

    Ich bin offensichtlich zu blöd, deine und die Ausführungen anderer Grundbüchler zu verstehen. Ich gehe dann mal wieder in meinen Inso-Fred und halte mich künftig aus (störrischen) Grundbuch-Freds raus.

    Schade, dass Tatsachen nicht mehr zählen. Dann macht mal weiter, wie bisher. Man kann ja noch Grundbücher neu aufmachen, wie woanders vorgeschlagen. ;) Alles schick, alles gut. Ich hab keine Lust mehr. :(


    Das hat mit "blöd" nichts zu tun, es ist nur nicht alles so einfach, wie es auf den ersten Blick aussieht, auch wenn man in der Inso liest nicht.
    Die Insolvenz besteht, egal, ob ein Vermerk im GB steht oder nicht. Und allein das ist die "Tatsache" die zählt. Und damit gibt es für das Grundbuchamt einige Dinge zu beachten. Und da gehe ich dann eben vom Regelfall aus und lasse den Verwalter so lange freudig wedeln, bis er mir formgerecht nachweist, dass er eigentlich nur zum Spaß wedelt, weil er das Grundstück freigegeben hat.

    Und jetzt lese ich mir Cromwells Werk noch mal ganz in Ruhe durch.

  • Die Insolvenz besteht, egal, ob ein Vermerk im GB steht oder nicht. ...



    ABER DIE VERFÜGUNGSBEFUGNIS DES VERWALTERS BESTEHT NICHT MEHR; WEIL DER INSOLVENZBESCHLAG WEGGEFALLEN IIIIIIIST!!!!! :motz::heul:

    Und es war noch niemals nich egal, was im Grundbuch tatsächlich drinsteht oder nicht.

  • Die Insolvenz besteht, egal, ob ein Vermerk im GB steht oder nicht. ...



    ABER DIE VERFÜGUNGSBEFUGNIS DES VERWALTERS BESTEHT NICHT MEHR; WEIL DER INSOLVENZBESCHLAG WEGGEFALLEN IIIIIIIST!!!!! :motz::heul:

    Und es war noch niemals nich egal, was im Grundbuch tatsächlich drinsteht oder nicht.



    Denkst Du, mir gefällt das? Weil es regelmäßig zu Scherereien kommt, wenn "eigentlich" Insolvenz ist, aber nix im GB steht. Könnte mir durchaus Schöneres vorstellen.
    Egal ist es sicher nicht, was im GB steht. Aber genausowenig ist es egal, was nicht im GB steht. Das ist das Blöde an der Sache.
    Wenn der von Euch betreute Schuldner (formuliert man das so? Oder sagt man: verwalteter Schuldner?) in Insolvenz ist, Dein GL ist zum Verwalter bestellt, die Insolvenzeröffnung ist aber noch nicht im GB eingetragen (der Rechtspfleger im GB weiß aber, dass Insolvenz drinhängt), der Schuldner vertickt das Grundstück - nach also nicht im Grundbuch eingetragener Insolvenz -, da würdest Du (oder Dein GL) aber schön husten. Und wedeln.

    Deswegen sage ich ja: Insolvenzvermerke so schnell wie möglich rein und so spät wie möglich raus ins und aus dem Grundbuch. Erspart eine Menge Ärger. Verfügungsbeschränkungen/verbote, die bestehen, aber nicht im GB stehen: Unnütze (Denk)Arbeit für alle Beteiligten.
    Und mal ehrlich, Jamie: Wenn die Freigabe nicht formgerecht nachgewiesen ist, es zahlt doch jeder Käufer mit Kusshand die Genehmigungserklärung des Verwalters.


  • Wenn der von Euch betreute Schuldner (formuliert man das so?..)



    Auch wenn manch ein Schuldner sich einbildet, ich sei sein Betreuer oder Vertreter: Wir verwalten nur die Insolvenzmasse des Schuldners. Da fällt nach §§ 35, 36 InsO nur das pfändbare Vermögen des Schuldners im Sinne der ZPO drunter. Um den Rest darf/muss/sollte sich der Schuldner allein kümmern.


    Und wedeln.



    Der Schuldner hat´s dann aber selbst vermasselt und darf mit einer Versagung der Restschuldbefreiung rechnen. Dann war sein ganzes Inso-Verfahren für die Katz und er hat die Kosten auch noch an der Backe. Der Schuldner weiß, was er darf und was er nicht darf, wenn er seinen Inso-Antrag stellt und das Verfahren (über sein Vermögen, nicht über ihn selbst!) eröffnet wird. Wenn er widerrechtlich verfügt, dann hat er ein Problem, niemand sonst.

    Ob der Schuldner verfügungsbefugt ist oder nicht, muss der Notar doch prüfen, bevor er den Kaufvertrag beurkundet. Und dazu guckt der Notar ins Grundbuch, das öffentlichen Glauben genießt. Und wie kommt ihr dann ins merkwürdige Spiel?


    Und mal ehrlich, Jamie: Wenn die Freigabe nicht formgerecht nachgewiesen ist, es zahlt doch jeder Käufer mit Kusshand die Genehmigungserklärung des Verwalters.



    Auf diese Baustelle kriegst du mich nicht noch mal, das ist hinreichend in einem andern Thread diskutiert worden: Der Verwalter hat keine Formvorschriften bei Freigabe einzuhalten. Feddich. :teufel:

  • Ob der Schuldner verfügungsbefugt ist oder nicht, muss der Notar doch prüfen, bevor er den Kaufvertrag beurkundet. Und dazu guckt der Notar ins Grundbuch, das öffentlichen Glauben genießt. Und wie kommt ihr dann ins merkwürdige Spiel?


    Das kann der Notar doch bei nicht (oder nicht mehr) eingetragenem Insolvenzvermerk gar nicht prüfen! Es gibt eben Verfügungsbeschränkungen/-verbote, die der Rechtspfleger im GB zu beachten hat, auch wenn sie nicht im GB stehen.
    Ich schaufele mir wahrscheinlich gerade mein eigenes Grab, aber: Die Genehmigungstatbestände für Vormünder, Betreuer werden doch auch nicht im GB verlautbart, dennoch würde niemand auf die Idee kommen, ohne vG einzutragen.

  • Jamies Ausführungen leiden an zwei entscheidenden Schwächen.

    Zum einen berücksichtigt sie nicht, dass es im Ausgangspunkt um die unstreitige Feststellung geht, wonach der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis verliert (§ 80 Abs.1 InsO). Der hierdurch eintretende Insolvenzbeschlag kann somit nur durch der Eröffnung zeitlich nachfolgende Ereignisse wieder verloren gehen. Dass es solche Ereignisse gibt, ist dem Grundbuchamt demzufolge -als Ausnahme von der Regel- in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. So verhält es sich nicht nur bei der Insolvenz, sondern auch bei jedem anderen Sachverhalt, bei dem eine Vermutung in eine bestimmte Richtung geht. Was vermutet wird, braucht nicht bewiesen zu werden. Was die Vermutung widerlegt, muss bewiesen werden. Mit dem -für sich besehen- richtigen Hinweis, dass eine Freigabe materiell auch formlos möglich ist, kommen wir deshalb nicht weiter. Dies betrifft lediglich das materielle Recht, nicht jedoch die Erfordernisse des Verfahrensrechts.

    Zum anderen ist es ein Fehler, sich in Bezug auf den Insolvenzvermerk auf den Inhalt oder das Schweigen des Grundbuchs zu berufen. Dies wäre nur möglich, wenn es bei eingetragener Verfügungsbeschränkung eine (positive) Vermutung gäbe, wonach die Verfügungsbeschränkung auch tatsächlich besteht, und bei gelöschter Verfügungsbeschränkung eine (negative) Vermutung, dass sie tatsächlich nicht (mehr) besteht. Solche gesetzlichen Vermutungen gibt es aber nicht, weil beide Fälle vom Anwendungsbereich des § 891 BGB (Abs.1 für die positive und Abs.2 für die negative Vermutung) nicht erfasst werden. Ich hatte dies in meiner verlinkten Stellungnahme ausreichend mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen belegt. Es ließen sich beliebig viele nachliefern.

    Der erste Irrtum liegt somit darin, davon ausgehen zu wollen, dass die Eintragung, Nichteintragung oder Löschung des Vermerks eine Vermutung für das Bestehen (beim Eingetragensein des Vermerks) oder für das Nichtbestehen (beim Nichteingetragensein des Vermerks) der Verfügungsbeschränkung begründet. Eine solche Vermutung gibt es nicht. Dies folgt schon daraus, dass Eintragung und Löschung des Vermerks jeweils keine kontitutive Wirkung, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung haben. Das Grundbuch wird demnach mit Insolvenzeröffnung unrichtig, weil es die Verfügungsbeschränkung des § 80 Abs.1 InsO noch nicht verlautbart, und es wird auch unrichtig, wenn der Vermerk gelöscht wird, obwohl die Verfügungsbeschränkung objektiv noch besteht. Für das materielle Bestehen der Verfügungsbeschränkung ist somit die objektive Rechtslage und nicht der Grundbuchinhalt maßgeblich. Eine ganz andere Frage ist dagegen, von welcher Rechtslage das Grundbuchamt auszugehen hat - das ist der gesetzliche Regelfall und nicht die Ausnahme und wer das Vorliegen der Ausnahme behauptet, muss dies in der Form des § 29 GBO nachweisen.

    Der zweite Irrtum besteht darin, dass aus dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für ein Erlöschen des Insolvenzbeschlags (etwa im Fall der Freigabe) der Schluss gezogen wird, nun müsse auch das Grundbuchamt verfahrensrechtlich hiervon ausgehen, weil dies die Frage des objektiven Vorliegens der materiellen Voraussetzungen mit der Frage des verfahrensrechtlich erforderlichen Nachweises vermengt. Beide Dinge haben aber nichts miteinander zu tun.

  • Ich schaufele mir wahrscheinlich gerade mein eigenes Grab, aber: Die Genehmigungstatbestände für Vormünder, Betreuer werden doch auch nicht im GB verlautbart, dennoch würde niemand auf die Idee kommen, ohne vG einzutragen.



    Es kann doch aber dennoch vorkommen, dass ein Betreuter (unbefugt) selbst veräußert. Und dann bleibt noch die Anfechtung des Vertrages durch den Betreuer.

    Verfügt ein Schuldner unbefugt, wird der Verwalter den Vertrag anfechten.

    Es hängt doch nicht alles nur am Grundbuchamt und den dort beschäftigten Rechtspflegern. Seht ihr eure Verpflichtungen für Prüfungen/Überprüfungen vielleicht zu eng? Wenn das, was euch vorgelegt wird, schlüssig ist, geht ihr bei und zweifelt? Es könnte sein, dass.... ?

    Cromwell:
    Ich werde auf deinen Vortrag nicht mehr weiter eingehen. Dein Vortrag weist aus meiner Sicht gleichermaßen Schwächen auf. Und hinzu kommt dann noch, dass du dich an deinem Grundbuch "festbeißt". Kein Vorwurf, manch einer kann halt nicht über seinen Tellerrand gucken. :)

  • Dann wäre es schön, wenn diese vorgeblichen "Schwächen" benannt würden, und zwar unter detaillierter Auseinandersetzung der in meiner verlinkten Stellungnahme enthaltenen und durch Rechtsprechung und Literatur gestützten Aussagen. Die trotzige Entgegnung des "Ich will es aber anders haben" reicht dafür nicht.

    Wenn Du meine Stellungnahme nochmals (?) gründlich studierst, wirst Du realisieren, dass mein Lösungsansatz in erster Linie ein materiellrechtlicher und kein verfahrensrechtlicher ist. Die Vorhaltung, man würde sich am Grundbuchrecht "festbeißen", ist somit völlig fehl am Platz.

    Mit den Tellerrändern ist das übrigens so eine Sache. Mitunter sind Teller so tief, dass manche bereits in der Suppe ertrunken sind, bevor sie an das Erreichen des Randes -geschweige denn an das darüber Hinausblicken- auch nur denken können.


  • Es hängt doch nicht alles nur am Grundbuchamt und den dort beschäftigten Rechtspflegern. Seht ihr eure Verpflichtungen für Prüfungen/Überprüfungen vielleicht zu eng? Wenn das, was euch vorgelegt wird, schlüssig ist, geht ihr bei und zweifelt? Es könnte sein, dass.... ?

    Nein, nur wenn ich weiß, dass... Dann muss ich wohl oder übel...

    Zitat von Jamie

    Cromwell:
    Ich werde auf deinen Vortrag nicht mehr weiter eingehen. Dein Vortrag weist aus meiner Sicht gleichermaßen Schwächen auf.

    Na dann mal Butter bei die Fische! Wo denn?

    (Was mich doch mittlerweile wundert: Geht es um eine Zwangssicherungshypothek und der Inso-Vermerk ist gelöscht (ich bin ewig drauf herumgeritten!) dann soll das GBA mal schön prüfen, was nun Phase ist. (Mache ich in Zukunft auch.)
    Wenn aber kein Inso-Vermerk im GB steht, weil das Inso-Gericht (nach formloser Freigabe des Verwalters) um Löschung ersucht hat, dann ist auf einmal wieder der GB-Inhalt - nämlich keine Verfügungsbeschränkung eingetragen - maßgeblich und der Schuldner soll handeln können. Nach Deiner Auffassung, Jamie, bedeutet das also, wenn der Inso-Vermerk nicht mehr im GB verlautbart ist:
    Der Schuldner darf handeln als wäre nie was gewesen (Verwalter hat ja freigegeben, formlos, das muss reichen...), und muss Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aber nur unter bestimmten Umständen zulassen (das muss dann das GBA prüfen, weil da dann der GB-Inhalt wieder nicht mehr so maßgeblich ist). Nee, also, da ist mir Cromwells Eindeutigkeit schon lieber (und auch nachvollziehbarer.) Wenn schon Insolvenz, dann richtig.)

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