In einem Strafverfahren wurde Revision eingelegt, daraufhin wurde das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Gerichts zurückverwiesen.
Erstreckt sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf diese weiteren Verhandlungen?
Entsteht die Verfahrensgebühr hierfür dann nochmal?
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