Abwesenheitspflegschaft und § 1365 II BGB

  • Ich habe hier einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Abwesenheitspflegers, da der Ehemann der verschwundenen Frau das Grundstück, in dem nur er eingetragen ist, aber gem. § 1365 BGB als Vermögen im Ganzen zählt, veräußern möchte. Bislang gibt es keinen Kaufvertrag, das Grundstück wurde aber zum Verkauf angeboten.
    Jetzt gibt es in § 1365 II BGB die Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht. Müsste man den Antrag auf Abwesenheitspflegschaft zurückweisen, weil § 1365 II BGB ein einfacherer und besserer Weg wäre? Das Problem ist bei § 1365 II BGB, dass der Antrag vom Ehegatten selbst gestellt werden muss..

  • Was hindert den Ehemann, den Antrag zu stellen? Er ist doch derjenige der verfügen will, dann muss auch er den Antrag nach § 1365 II BGB stellen.
    Eine Chance für ein Abwesenheitspflegschaft sehe ich im Hinblick auf
    § 1365 II nicht.

  • Ich sehe das ein wenig differenzierter.

    Erst mal ist es merkwürdig, dass die StA einen solchen Antrag stellt, zweitens ist § 1365 II BGB ("...oder Abwesenheit an der Abgabe seiner Erklärung verhindert ist..") einschlägig.
    Allerdings muss mit dem Aufschub der Erklärung Gefahr verbunden sein, und das sehe ich so schnell nicht.

    Für die Abwesenheitspflegschaft kann also Platz sein, allerdings dürfte deren Einrichtung daran scheitern, dass kein Fürsorgebedürfnis in Bezug auf die Abwesende besteht. Oder wird insoweit etwas vorgetragen?
    Hier will der Ehemann doch etwas. Für dessen Zwecke ist § 1911 BGB nicht gemacht.

  • Ihr überlest das kleine Wörtchen "und" im § 1365 II BGB!

    (Asche auf mein Haupt, Gänseblümchen hatte schon darauf hingewiesen!)

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich sehe das ein wenig differenzierter.


    Für die Abwesenheitspflegschaft kann also Platz sein, allerdings dürfte deren Einrichtung daran scheitern, dass kein Fürsorgebedürfnis in Bezug auf die Abwesende besteht. Oder wird insoweit etwas vorgetragen?
    Hier will der Ehemann doch etwas. Für dessen Zwecke ist § 1911 BGB nicht gemacht.



    Die StA begründet das Fürsorgebedürfnis nur damit, dass der Ehemann den Verkaufserlös für eigene Zwecke verwendet und die Ehefrau bei eventueller Rückkehr ihr zustehende Vermögensrechte, z. B. Zugewinnausgleich, Unterhaltsansprüche pp. nicht mehr zu realisieren vermag.....

  • Was hat außerdem die Staatsanwaltschaft damit zu tun? Sucht die die Frau, um eine Geldstrafe einzutreiben und hofft auf den Zugewinnausgleich?
    Der Verkauf und auch die Ansprüche aus § 1365 BGB sind rein zivilrechtlich.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich stelle mir auch die Frage, ob die Ehefrau nicht genug dadurch geschützt ist, dass das Grundbuchamt bei Bösgläubigkeit die Eintragung bei Fehlen der Zustimmung nicht vornimmt und ob nicht auf jeden Fall ein Abwesenheitspfleger für die Ablehnung bestellt werden müsste...

  • Soweit mir bekannt, muss die Voraussetzung des §1365 BGB einigermaßen offen zu Tage liegen, um für die Außenwelt beachtlich zu sein.
    Ist da nichts offensichtlich, muss man sich da nicht festklammern, auch nicht als Grundbuchamt.

    Auch die Versicherung "Veräußerer versichert, nicht über sein Vermögen im ganzen zu verfügen" ist irgendwie nicht richtig hilfreich. Sie tröstet nur und löst allenfalls haftungsrechtliche Folgen für den Veräußerer aus. Das Zustimmungsbedürfnis ist - sollte es sich um eine schriftliche Lüge handeln - nicht ausgehebelt.

    Abschließend - glaube ich mich erinnern zu können - ist die ganze Frage des § 1365 BGB nach BGH ohne Belang, wenn das ganze Vermögen nur in dem jetzt zur Veräußerung stehenden Grundstück besteht.

    Einmal editiert, zuletzt von Gänseblümchen (2. Oktober 2010 um 18:00)

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