Hallo, wisst ihr wie es ist bei einer Änderung der mtl. PKH-Ratenzahlung;
zuerst hat der Antragsteller 37 mo 15 € gezahlt; dann muss er 11 mo 95 € zahlen; es ergibt insgesamt einen anordnungsbetrag von 1.600 €;
jetzt meine frage: die gesamten verfahrenskosten gelaufen sich auf 1.807 €;
dann kann man wohl auch nur die 1.600 € einfordern, oder?
Viele Grüße
Einforderungsgrenze bei Änderung der Ratenzahlung
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irmi21 -
12. Oktober 2010 um 14:57
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Du kannst nur a) entweder den Höchtsbetrag der Raten (= 48 Raten) oder b) den Höchstbetrag der entstandenen Kosten einfordern.
In Nds. nutzen wir folgenden Vordruck:Vfg.
1. Schreiben an ¡ d. Ast. ¡ d. Ag. ¡
In pp. sind bisher folgende Verfahrenskosten entstanden:
Gerichtskosten ______________ €,
zuzüglich Ihrem Rechtsanwalt ausgezahlte Vergütung ______________ €,
zuzüglich von Ihrem Rechtsanwalt beantragte weitere Vergütung ______________ €,
insgesamt also ______________ €.
¡Solange Sie Ihrer Zahlungspflicht pünktlich nachkommen, müssen Sie höchstens 48 Raten zahlen, also insgesamt ______________ €. Die restlichen Kosten werden Ihnen dann erlassen. Bitte zahlen Sie daher die Raten in bisheriger Höhe weiter bis ______________ .
¡ Unter Anrechnung Ihrer bis zum ______________ gezahlten Beträge von ______________ € wären daher noch ______________ € einzuzahlen. Dies entspricht ________ Raten mit je ______________ € und einer restlichen Rate von ______________ €.
¨ Nach Abschluss der Zahlungen erhalten Sie noch eine Schlussabrechnung.
2. ¨ Abschrift von 1. an RA/RAin ____________________________
¨ mit Zusatz: Eine Anweisung Ihrer Differenzkosten kann nicht erfolgen, weil d. von Ihnen vertr. Bet. maximal 48 Raten zu zahlen hat und die vorrangig zu deckenden Gerichtskosten und die VKH-Anwaltsvergütung höher sind.
3. Wv. ______________ .
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