Prozesskostenhilfe Raten Verjährung Problem

  • Habe ein Problem!:mad:
    Prozesskostenhilfe mit Raten wurde aufgehoben im Jahr 2005 für die
    1. Instanz, weil der AGG seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgewiesen hat. Vergessen wurde die 2. Instanz! Offentsichtlich war diese aber gemeint, da der AGG Raten für beide Instanzen zahlen sollte und sich hiergegen gewehrt hat. Nun meldet sich RA der 2. Instanz und fragt an, wann er nun endlich mit seinen Differenzkosten rechnen kann. Auch für die 2. Instanz war Prozesskostenhilfe mit Raten bewilligt. Von dem Aufhebungsbeschluss hat er erst im Jahr 2010 durch Nachfrage erfahren.

    Die Gerichtskosten inklusive der aus der Staatskasse gezahlten Gebühren der beigeordneten RA beider Instanzen
    sind zum im Jahr 2005 zum Soll gestellt.

    Was nun?

    Kann ich nach kurzer Erinnerung, den Beschluss Ratenzahlung der
    2. Instanz wegen Nichtzahlung aufheben? Ich denke, dass dies wegen Frist 4 Jahre nicht mehr möglich ist. Oder doch ?


    Edit:
    Thread aus Fam/Vorm hierher verschoben.
    Ulf, Admin

  • Eine 4-Jahres-Frist steht hier meines Wissens nach nicht entgegen. Ist die Aufhebung ausdrücklich so formuliert, dass ein ganz bestimmter PKH-Bewilligungsbeschluss aufgehoben wurde? Dann wären ja aber nicht alle Gerichtskosten und die PKH-Vergütung für beide Instanzen zum Soll gestellt worden?

    Falls die Bewilligungen für beide Instanzen schon aufgehoben sind (Du Dich also täuschst), hätten wir allerdings ein Problem, weil sich der RA wegen der Differenz zwischen PKH- und Wahlanwaltsvergütung an den Mandanten selbst wenden müsste, und der könnte ihm wohl das Wort "Verjährung" entgegenrufen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Sofern der Aufhebungsbeschluss auslegungsfähig bzgl. der Instanzen ist und der KB schon alles zum Soll gestellt hat, Beschluss an den RA, wgl

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