RL d. ehrenamtlichen Vereinsbetreuer?

  • Und erneut bedarf ich der Unterstützung der kompetenten Kollegen.

    Ich hab in mehreren Verfahren ehrenamtliche Vereinsbetreuer ("... wird Frau/Herr X, als Mitarbeiter des Vereins Y, zum Betreuer bestellt. Die Betreuung wird ehrenamtlich geführt.").

    Nun bin ich mir mit den Kollegen nicht ganz einig :teufel:. Ich bin der Meinung, dass auch ein ehrenamtlicher Vereinsbetreuer nach dem Gesetz von der jährlichen Rechnungslegungspflicht befreit ist. Insoweit macht das Gesetz auch keinen Unterschied zwischen berufsmäßig und ehrenamtlich.

    Was denk Ihr?

    Vielen Dank bereits vorab.

  • Wenn eine Einsetzung als ehrenamtlicher Betreuer erfolgt, handelt er nicht als Angestellter/Mitarbeiter des Vereines (Beschlusstenor falsch) und ist haftungsrechtlich auch nicht entsprechend abgesichert.

    Es besteht daher die Verpflichtung zur Rechnungslegung als nciht befreiter Betreuer.

  • Das habe ich ja noch nie gehört: "ehrenamtlicher Vereinsbetreuer".
    Das ist so etwas wie kochendes Eis.

    Da hat der beschließende Richter keine Kenntnis von der bestehenden Gesetzeslage gehabt (s. §§ 7 VBVG, 1897 II BGB).

  • Vielleicht sehe ich das falsch :gruebel:, aber:

    Aus § 1897 Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich doch, dass ein Vereinsbetreuer (diesen haben wird hier gem. des richterlichen Beschlusses, welcher ja für mich bindend ist) nur mit Zustimmung des Vereins bestellt werden darf.

    Hier ist von der Zustimmung des Vereins auszugehen, da gegen die "ehrenamtliche" Bestellung kein Einwand erhoben wurde. Insoweit hat der Verein gegenüber dem Gericht ggf. nur auf seine Vergütungansprüche gem. § 7 VBVG verzichtet.

    Aus dem Gesetz kann ich leider nirgends entnehmen, dass ein ehrenamtlicher Vereinsbetreuer (ob sowas sinnvoll und möglich/gewollt ist sei dahingestellt) nicht der Kontrolle des Vereins unterliegt. Interne Regelungen des Vereins dürften für das Gericht unbeachtlich sein.

  • Der Beschluss ist m.E. mind. fragwürdig.
    § 1897 II S. 1 BGB enthält die Legaldefinition eines Vereinsbetreuers.
    Ehrenamtl. fallen jedenfalls nicht darunter.

    Wir haben auch so einen Betreuungsverein, in dm grs. nur ehrenamtliche Mitglieder sind.
    Diese sind aber nicht Mitarbeiter, sondern nur Vereinsmitglieder.

    Bei uns werden diese daher auch nur als "ehrenamtliche" Betreuer bestellt und ( lediglich ) hinzugesetzt:
    "Mitglied des Betreuungsvereins XY".

    Das ist nur ein Zusatz auf Wunsch des Vereins, auf den dieser keinen Anspruch hat vgl. § 286 I FamFG.

    Selbstredend sind diese Mitglieder wegen des fehlenden Status als Vereinsbetreuer zur RL verpflichtet.

  • Sowas kenn ich auch nicht.

    Aber ich kann mich meinen Vorrednern (bzw. Vorschreibern) nur anschließen.

    Handelt es sich um einen Betreuungverein und der Betreuer ist Mitarbeiter desselben.....dann mal dem Richter zur Klarstellung vorlegen....

    Sollte es wie von Steinkauz geschildert sein....Rechnungslegung.



  • Bei uns gibt es eine solche Situation nicht. Jedoch weiß ich von Berliner Gerichten, die solche Betreuer haben. Es handelt sich dabei um Vereinsmitglieder und nicht um Mitarbeiter. Nur der abhängig beschäftigte Mitarbeiter dürfe einen Befreiungsanspruch haben, der ja auch widerruflich ist.

    Daher kann ich dem oben nur zustimmen!!! :daumenrau

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • :gruebel:Ich habe jetzt folgendes Problem. welches mir heute erstmals so unter-gekommen ist. Bei uns werden Betreuer des Betreuungsvereins immer als "Mitarbeiter des Betreuungsvereins pp" bestellt,ohne extra nochmals die Berufsmäßigkeit festzustellen. M.E. ist dies auch auf Grund des § 1897 Abs.2 BGB nicht erforderlich, da doppelt gemoppelt.
    Das Landgericht hat nunmehr in einer Beschwerdesache bemängelt, dass die Berufsmäßigkeit des bestellten Mitarbeiters des Betreuungsvereins nicht extra festgestellt wurde,obwohl in der gleichen Sache ( Beschwerde gegen Vergütung ) bereits vom LG entschieden und die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

  • § 286 FamFG (bei älteren Verfahren: § 69 FGG) scheint doch nicht überall bekannt zu sein. :eek:

    Bescheiden, äußerst bescheiden finde ich die Formulierung "als Vereinsbetreuer". Der Mensch ist nicht "als" tätig, sondern er ist tätig.
    Oder unterschreibt ihr mit der Funktionsbezeichnung "als Rechtspfleger"? Seht ihr Schriftsätze, die mit "als Rechtsanwalt", "als Notar", "als Betreuer", "als Mutter" (beliebig fortsetzbar) unterzeichnet sind?
    Wie wäre es mit "als Ihr Egon Schmitz"? Es könnte ja auch Wilhelm Müller als Egon Schmitz sein, oder?:eek:

  • :gruebel:Ich habe jetzt folgendes Problem. welches mir heute erstmals so unter-gekommen ist. Bei uns werden Betreuer des Betreuungsvereins immer als "Mitarbeiter des Betreuungsvereins pp" bestellt,ohne extra nochmals die Berufsmäßigkeit festzustellen. M.E. ist dies auch auf Grund des § 1897 Abs.2 BGB nicht erforderlich, da doppelt gemoppelt.
    Das Landgericht hat nunmehr in einer Beschwerdesache bemängelt, dass die Berufsmäßigkeit des bestellten Mitarbeiters des Betreuungsvereins nicht extra festgestellt wurde,obwohl in der gleichen Sache ( Beschwerde gegen Vergütung ) bereits vom LG entschieden und die Beschwerde zurückgewiesen wurde.


    Bei einem Mitarbeiter des Vereins, der in dieser Eigenschaft als Betreuer bestellt wurde, bedarf es keiner (zusätzlichen) Feststellung der berufsmäßigen Amtsausübung (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Zorn, § 168 Rdn. 39), weil es klar ist, dass dieser das Amt berufsmäßig führt, wie sich letztlich auch aus § 7 I 1 VBVG ergibt. Dort wird dem Verein - ohne weiteres - ein Anspruch gegeben, wenn ein Vereinsbetreuer bestellt ist.

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