zweimal 0,3 Gebühr nach 3309, Erforderlichkeit?

  • Liebe Fachkundigen :),

    ich hab hier gerade mal wieder ein Problemchen und würde mich freuen, wenn mir jemand helfen kann.

    Aufgrund eines Titels beantragt eine Anwältin einen PfÜB, der am 7. Juni 2007 erlassen wird. Die erste erfolgreiche Pfändung aufgrund dieses Pfübs (Teilzahlung) erfolgt am 1. April 2008.Letztlich greift der PfüB bis 2010 durch und die gesamte Summe wird erfolgreich gepfändet. Am 1. August 2007 beauftragt die Gegnervertreterin zusätzlich einen GVZ mit der sachpfändung und beantragt gleichzeitig die Abgabe der eV, was auch geschied. Nun die Frage:

    Entstehen tatsächlich für PfüB und Sachpfändungsantrag jeweils eine 0,3 er Gebühr nach 3309 VV RVG?

    M.E. wäre der Sachpfändungsauftrag am 1. August 2007 noch gar nicht notwendig gewesen, da der PfüB gerade erst erlassen war und man doch erstmal abwarten kann, ob dieser greift? oder kann ich tatsächlich aufgrund eines Titel beliebig viele Zwangsvollstreckungsmaßnahmen parallel durchführen (Lohnpfändung, PfüB, Sachpfändung) und bekommen jedesmal die 0,3er Gebühr??

    Danke für die Antworten und einen schöne Arbeitstag.

    C.

  • Der Gläubiger kann (und sollte meist) mehrere Pfändungsmaßnahmen parallel oder in kurzen Abständen durchführen. Wenn nur eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, machen wir es meist so, dass wir beim Vollstreckungsgericht einen PfÜB beantragen und dieses bitten, die Vollstreckungsunterlagen mit dem beigefügten Sachpfändungsauftrag anschließend an den GV weiterzuleiten. So geht keine Zeit verloren.

    Für PfÜB und Sachvollstreckung sind daher 2 Gebühren entstanden und auch erstattungsfähig. Woher sollte denn der Gläubiger am 01.08.2007 wissen, ob der PfÜB tatsächlich zur Befriedigung führt ?

  • Sehe ich auch so. Die Gebühren entstehen auf jeden Fall, fraglich ist doch nur, ob sie auch notwendig im Sinne des § 788 ZPO waren.

    Zum Zeitpunkt der Antragstellung durfte man beide Maßnahmen für notwendig erachten und darauf kommt es meiner Meinung nach an. Das sie es im Nachhinein betrachtet dann doch nicht waren, würde ich nicht bemängeln.

  • Man wird den Gläubiger nicht nur auf den PfÜb verweisen können. Bis zur vollständigen Befriedigung können durchaus mehrere unterschiedliche Maßnahmen notwendig, erforderlich und ratsam sein. Solche Kosten hat der Schuldner über § 788 ZPO zu tragen.
    Wenn der PfÜb im Juni ergangen ist und bis August keine Zahlungen geflossen sind, kann der Gläubiger, der ja ein Interesse auf schnellstmögliche Befriedigung hat, durchaus weitere Maßnahme beantragen. An der Notwendigkeit solcher Kosten können kaum Zweifel bestehen.

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