Restschuldversicherung - Wert = § 35 InsO?

  • Hallo!
    Also, da ich langsam verzweifel, versuche ich mal hier mein Glück...

    Der Schuldner war Inhaber einer Restschuldversicherung und war dort bezugsberechtigt für alle Leistungen der Versicherung. Laut Aussage des Versicherungsunternehmens soll aber in § 6 der Versicherungsbedingungen (ABEB08) im Falle der Kündigung der Versicherung deren Rückkaufswert dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werden.


    Der Versicherungsvertrag wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt und der Rückkaufswert dem Kreditkonto gutgeschrieben.


    Ich habe daraufhin unter Hinweis auf das Urteil des LG Memmingen vom 06.05.2009 (Az. 12 S 2165/08, ZIP 2009, 1372 f.) die Zahlung des Rückkaufswertes zur Masse verlangt. Diese wurde - wie schon vorauszusehen war - seitens der Versicherung abgelehnt. Letztlich begründete die Versicherung das zum einen mit o.g. ABEB08 (Gutschrift für das versicherte Kreditkonto) und zum anderen damit, dass der Anspruch der Bank unwiderruflich sei und schon alleine deshalb eine Zahlung des Rückkaufswertes zur Masse nicht möglich und nicht nötig sei unter Anführung von insgesamt rund 30 Entscheidungen, die diese Meinung untermauern sollten.


    Meine Antwort sah wie folgt aus:


    "Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich nehme Bezug auf das im Betreff genannte Schreiben.
    In diesem lehnen Sie abermals die Auskehrung des Rückkaufswertes der Restschuldversicherung zugunsten Insolvenzmasse ab.


    Ich widerspreche der von Ihnen vertretenen Auffassung weiterhin.


    Zur Begründung verweise ich nochmals auf das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 06.05.2009 (Az. 12 S 2165/08), welches ich Ihnen bereits mit Schreiben vom 29.11.2010 habe zukommen lassen. In diesem wird ausdrücklich klargestellt, dass „durch die Vereinbarung der Auszahlung der Rückvergütung auf das bei […] [der Bank] geführte Schuldkonto kein eigenes und unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt [wird]. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers erlischt ein solcher Auszahlungsauftrag gemäß § 115 Abs. 1 InsO [vielmehr] automatisch.“ Ergänzend weise ich darauf hin, dass eine Auszahlungsanweisung – und etwas anderes hat hier nicht bestanden – keinen direkten Anspruch des Begünstigten auf Zahlung begründet, vgl. insoweit auch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.03.2004 (Az. 17 U 213/03).
    Darüber hinaus vertrete ich die Ansicht, dass sich aus der inhaltlichen Ausgestaltung Ihrer ABEB08 für den Fall der Kündigung der Versicherung (§ 5 Nr. 2 ABEB08) hin-sichtlich des vereinbarten unwiderruflichen Bezugsrechts zugunsten der Bank eine Be-nachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ergibt und die Vereinbarung mithin unwirksam ist, da insoweit eine unklare Bestimmung vorliegt.


    Dort heißt es: „Im Falle der Kündigung […] wird der zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages berechnete Einmalbetrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben […]. 80 % dieses Betrages erhält der Versicherungsnehmer von der CIV Lebensversicherung AG. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils von 20 % hat sich die Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA verpflichtet, den Betrag dem versicherten Kreditkonto gutzuschreiben.“


    Außen vorgelassen, dass die Klausel in sich widersprüchlich ausgestaltet ist, hätte der Kreditnehmer ausgehend von seinem Empfängerhorizont davon ausgehen können, dass im Falle der Kündigung 80 % des Einmalbetrages ihm zustehen und ausgezahlt werden und nur 20 % zur Kredittilgung verrechnet werden. Er hätte demnach nicht damit rech-nen müssen, dass im Falle der Kündigung der volle Rückkaufswert zugunsten des Kre-ditkontos ausgezahlt wird.
    Aufgrund der eben dargelegten Unwirksamkeit der Bestimmung über das Bezugsrecht im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages ist erst recht eine Verpflichtung Ihrerseits zur Zahlung des Rückkaufswertes zur Masse zu bejahen.


    Ich fordere Sie deshalb letztmalig zur Zahlung des Betrages auf das Ihnen bekannte Konto bis spätestens zum 20.12.2010 auf."


    Seither erfolgte trotz nochmaliger Erinnerung keine Reaktion mehr.


    Meine Fragen sind nunmehr:


    1) Ist jemandem noch neuere Rechtsprechung oder Literatur zu dem Thema bekannt, die meine Auffassung unterstützt?


    2) Gibt es bereits Erfahrungen mit Klagen bzw. deren Ausgang in ähnlich gelagerten Fällen?

    Im Übrigen habe ich zwischenzeitlich noch folgende Frage im Kopf:

    Entsteht durch die Formulierung "Im Falle der Kündigung […] wird der zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages berechnete Einmalbetrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben […]. " tatsächlich ein Absonderungsrecht? Wenn nicht, dann ist die Diskussion ja erledigt, ob die Versicherung tatsächlich an die Bank leisten konnte. Sollte es sich hierbei um eine Abtretung handeln, müsste diese sich dann nicht eher in der Vereinbarung mit der Kreditgeberin finden? Meines Wissens nach erfolgt eine Abtretung gem. § 398 BGB durch Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger, nicht aber zwischen Schuldner und Drittschuldner - oder!? Ich würde es ablehnen, in einer solch verklausulierte Formulierung eine wirksame Abtretung zu sehen - zumal wie gesagt m.E. nach die Parteien noch nicht einmal die richtigen wären...

    Letztlich bin ich noch auf folgendes gestoßen:
    Urteil des OLG Hamm vom 25.01.2008 (20 U 89/07) - da komme ich allerdings leider im Volltext nicht dran (also wenn das jemand hat, wär es super, wenn es mir geschickt würde)
    Dies soll sagen, dass InsV berechtigt sind, im Rahmen des Insolvenzverfahrens bestehende Lebensversicherungen zu kündigen und den Rückkaufswert einzuziehen und das auch, wenn die Rechte aus der LV vorher schon abgetreten wurden. Der Dritte habe dann lediglich einen eigentständigen Anspruch ggü. dem InsV.
    Das sollte sich ja dann auch auf Restschuldversicherungen anwenden lassen. Oder!? Würde ja heißen: Die Versicherung müsste zwangsweise an den InsV leisten und die Bank könnte dann versuchen, sich das Geld von diesem zu holen; aber eine Zahlung an die Bank direkt seitens der Versicherung ginge gar nicht...

    Ich bin mittlerweile mal nur noch verwirrt :confused: Das ist ein Schwanken zwischen "Ja, klagen wir ruhig, das passt ja alles wunderbar" und "Oh je, wir haben wirklich keine Chance" - zumal es soooooo viel widersprüchliche Rechtsprechung gibt. :gruebel:
    [So viel dann zur These: 5 Juristen und 10 Meinungen...]

    Ich hoffe inständig, dass jemand mir helfen kann, da wieder Licht ins Dunkel zu bringen...

  • Vielen Dank, das ist schonmal gut :)

    Ich hab mich aber zumindest zwischenzeitlich schonmal belehren lassen, dass an der Restschuldversicherung wenn überhaupt kein Ab- sondern ein Aussonderungsrecht besteht - ist auch logisch, aber mir wohl im Eifel des Gefechts völlig durchgegangen (und manchen Gerichten scheinbar auch).
    Also bleibt nur meine Frage hinsichtlich der AGB's etc. bestehen...

  • War der Schuldner auch Versicherungsnehmer und handelt es sich um die umfirmierte Bank - die arbeitet nämlich gern mit ihren 30 und inzwischen 40 Zitaten?

    Das Thema ist hier unter ?? schon beleuchtet worden.

    Um das Geld zur Masse zu ziehen bietet sich ein Widerruf des Vertragspaketes an, dann gibt es von der Vericherung die volle Prämie zurück - AG Göttingen Ende letzten Jahres - für einige Kollegen ist dann ungeklärt, ob durch den Widerruf des IV Massenansprüche auf Rückgewähr des Darlehens entstehen und die Haftungskeule bedrohlich wirken kann.

    Der andere Weg besteht darin, die Rückvergütung (anteilige/nicht verbrauchte Einmalprämie) bei Versicherung oder Bank mit dem Kernargument einzuklagen, dass der IV mit der Kündigung des Versicherungsvertrages und der Aufforderung zur Zahlung ein (nur) widerrufliches Bezugsrecht oder in Wahrheit eine vorzeitige Auszahlungsanweisung zugunsten der Bank wirksam widerrufen hat.

    Zusätzlich finde ich die Überlegung nützlich, dass die Einräumung des Bezugsrechtes/der Auszahlungsanweisung an die Bank ohne Gegenleistung erfolgte - hatte doch keinen Einfluss auf die Zinshöhe oder die grundsätzliche Kreditentscheidung - und damit unentgeltlich erfolgte. War die Kreditaktion innerhalb der vier Jahre vor Antragstellung, ist auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht anfechtbar.

    Viel Spaß mit diesem bei den Gerichten unbeliebten Thema.

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