Da die Abtretungen ja meist schon lange vor der Rückschlagsperrfrist unterschrieben werden, kann der TH auch nix anfechten
Die Aussage ist schlicht falsch, weil Anfechtungsmöglichkeiten nach § 133 InsO für Rechtshandlungen des Schuldners bis 10 Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung bestehen und es im Übrigen auf den Einzelfall ankommt.
Da wären wir wieder bei der Thematik, ob wir einen Treuhänder oder einen Verwalter haben.