7 Pfübs - 7 Drittschuldner

  • Lassen wir den BGH sprechen. Ihr mögt ja eh nicht über meine Argumente nachdenken.

    In § 788 ZPO steht auch nirgendwo geschrieben, dass der Gläubiger nur einen PfÜB-Antrag stellen darf. Notwendig sind die Kosten für die Pfändung bei jedem DS.

    @Bounty:
    Ob sich der Mandant über die Abrechnung freut, kommt ja darauf an, ob sein Anwalt auch den richtigen Gegenstandswert angesetzt hat. Es heißt ja nicht, dass er 7 x den Gesamtwert ansetzen soll und danach auch 7 x die Gebühr bekommt. Aber § 25 I 1 Alt. 2 RVG will ja auch niemand zur Kenntnis nehmen. Den führte ich in dem anderen Thread auch schon etliche Male an, aber der wird weiterhin von allen hier ignoriert.

    Paul Breitner:
    Es werden auch keine Kosten produziert, sondern sie fallen schlicht einfach. GK 15 € je Angelegenheite, 3309er Gebühr je Angelegenheit, Ausl./ /USt. je Angelegenheit.

  • So einen Fall hatte ich auch mal. Lies mal hierzu die Kommentierung im Hartmann, RVG (Beck) zu § 18 RVG. Weiterhin Stöber, Forderungspfändung. Auch im Gerold/Schmidt steht etwas dazu, wobei dieser bei einem Paragraphen die zitierten Entscheidungen falsch auslegt. Fakt ist, es können dem Schuldner nicht die (Mehr) Kosten für sieben einzelne PfÜb aufgelegt werden.

  • Lassen wir den BGH sprechen. Ihr mögt ja eh nicht über meine Argumente nachdenken.

    In § 788 ZPO steht auch nirgendwo geschrieben, dass der Gläubiger nur einen PfÜB-Antrag stellen darf. Notwendig sind die Kosten für die Pfändung bei jedem DS.


    Da kann ich dir nur den Onkel Zöller ans Herz legen:

    "Kostenpflichtig ist der Schuldner nur für notwendige Kosten der ZwV. Die Notwendigkeit bestimmt sich für Art und Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen nach den Erfordernissen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden. [...] Nicht notwendig sind z.B. [...]Kosten einer Kontopfändung bei mehreren Banken auf Verdacht, Mehrkosten für Forderungspfändungen, wenn für Forderungen aus mehreren Schuldtiteln ein Vollstreckungsauftrag möglich war"
    (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 788 Rn 9, 9a)

    Genug mit deinen Argumenten auseinandergesetzt? :)

  • Nein, nicht ganz. Jedenfalls nicht mit der Höhe der anfallenden Kosten je DS und damit, dass es sich bei jeder einzelnen Pfändung um eine eigene Angelegenheit handelt, die sowohl je eine GK-Gebühr auslöst als auch RA-Gebühren pro DS.

    Notwendig sind die Kosten doch, wenn ich 7 DS ausfindig mache. Nun kommt es noch darauf an, die konkrete Höhe zu ermitteln. Und insgesamt können die dann durchaus niedriger sein, als die vermeintlich einmalige Gebühr aus dem Gesamtforderungsbetragt, die ja nach § 25 I 1 Alt. 2 RVG nicht richtig ist.

  • Moment. Jede Pfändungsmaßnahme ist eine Angelegenheit. Der PfÜB, auch wenn er 3,3 Millionen DS hat, ist nur eine Maßnahme, der Anwalt erhält also auch nur einmal seine Gebühren.

    Es kommt also nicht darauf an, wieviele Forderungen des Schuldners gegen DS in einem PfÜB gepfändet werden.

    Gem. KV 2111 GKG werden die 15,00 EUR Gerichtskosten daher auch pro Antrag erhoben.

  • Neee, jede Pfändung bei jedem DS ist eine eigene Maßnahme. Wieso sollten mehrere Maßnahmen eine Angelegenheit sein? :gruebel: Hab hier keinen RVG-Kommentar zur Hand (§§ 18 ff. RVG irgendwo). Die jeweilige Pfändung bezieht sich immer auf einen anderen (pfändbaren) Gegenstand des Schuldners. Weswegen gepfändet wird - nämlich wegen der Forderung immer aus dem selben Titel - spielt dafür keine Rolle.

    Aber wie gesagt, wir drehen uns im Kreise. Bis der BGH ein Machtwort spricht und sich am Ende doch niemand dafür interessiert, wenn das Ergebnis nicht dem bisherigen Tun entspricht. ;)

    Ich hatte in dem anderen Thread auf eine Entscheidung des BGH zu vorl. Zahlungsverboten verwiesen.

  • Weil gem. § 18 Nr. 1 RVG jede Vollstreckungsmaßnahme eine (besondere) Angelegenheit ist und der gesamte PfÜB nunmal eine Maßnahme darstellt, nicht jede in ihm enthaltene Pfändung der Forderung des Sch gegen einen DS.

  • Das interpretierst du da rein oder steht das in der Kommentierung auch so? Die 1. Maßnahme ist die Pfändung des Kontoguthabens, die 2. Maßnahme ist die Pfändung des Arbeitseinkommens und die 3. Maßnahme die Pfändung der Kapitallebensversicherung.

  • @ Jamie: Ich mag jetzt nicht alles abschreiben, aber besorg Dir (ggf. leihweise) mal den Gerold/ Schmidt. Rd. 40-49 zu VV 3309 RVG dann wirds deutlich. Die Forderungspfändung bei mehreren Drittschuldnern ist EINE Angelegenheit. Eine andere (also zwei insgesamt) Angelegenheit wäre es, einmal den GV zu beauftragen und dann eine Forderungspfändung durchzuführen.

    LGN

  • Die Pfändung durch den GV ist eine V-Maßnahme.

    Der PfÜB ist eine V-Maßnahme.

    Die Abgabe der eV ist eine V-Maßnahme.

    Du wirfst da was durcheinander jamie.

  • Der Gl.-Vertreter will vermutlich die Verzögerungen, die durch die Weitergabe des PfÜB durch und an die beteiligten GV entstehen, vermeiden um eine mögliche Vereitelung der Beschlagnahmen zu verhindern.


    Das Zauberwort heißt in diesem Zusammenhang "Sternzustellung".



    Da soll es aber auch die Ansicht geben, dass das zumindest in den Fällen von 840 ZPO nicht möglich sein soll.

  • IXa ZB 115/04

    Den hatte ich woanders schon mal angebracht. Irgendwo aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zumindest für die vorl. Zahlungsverbote gegen verschiedene DS etwas.

    Ich gehe davon aus, dass das dann auch für PfÜBse geltend dürfte.

  • Der Gl.-Vertreter will vermutlich die Verzögerungen, die durch die Weitergabe des PfÜB durch und an die beteiligten GV entstehen, vermeiden um eine mögliche Vereitelung der Beschlagnahmen zu verhindern.


    Das Zauberwort heißt in diesem Zusammenhang "Sternzustellung".



    Da soll es aber auch die Ansicht geben, dass das zumindest in den Fällen von 840 ZPO nicht möglich sein soll.


    Spielst du DARAUF an?

  • Der Gl.-Vertreter will vermutlich die Verzögerungen, die durch die Weitergabe des PfÜB durch und an die beteiligten GV entstehen, vermeiden um eine mögliche Vereitelung der Beschlagnahmen zu verhindern.


    Das Zauberwort heißt in diesem Zusammenhang "Sternzustellung".



    Da soll es aber auch die Ansicht geben, dass das zumindest in den Fällen von 840 ZPO nicht möglich sein soll.



    Wenn der Gläubiger bei einem (!) PfÜB die Zustellung an verschiedene Drittschuldner selbst veranlassen will, was wir aber hier offensichtlich nicht haben. Dann bekäme er auch keine Drittschuldnererklärung (meinst Du das?).

    Ich muss nochmal darauf hinweisen, dass es meiner Meinung nach in Ordnung ist, dass die (Einzel-)Kosten in jedem PfÜB stehen. Das heißt doch nicht, dass der Gläubiger die auch sieben mal haben will.

    Leider wissen wir aber nicht, ob es sich tatsächlich so verhält, wie es teilweise (unterschiedlich) angenommen wird. Vielleicht wäre Aufklärung durch TE sinnvoll bevor wir uns hier über Dinge auslassen, die wir nicht genau kennen.....

  • Der Gl.-Vertreter will vermutlich die Verzögerungen, die durch die Weitergabe des PfÜB durch und an die beteiligten GV entstehen, vermeiden um eine mögliche Vereitelung der Beschlagnahmen zu verhindern.


    Das Zauberwort heißt in diesem Zusammenhang "Sternzustellung".



    Da soll es aber auch die Ansicht geben, dass das zumindest in den Fällen von 840 ZPO nicht möglich sein soll.


    Spielst du DARAUF an?



    Nicht direkt, habe mal bei einer GV-Prüfung dort im Büro folgende Anlage zu einem PfÜb entdeckt und fotokopiert:
    Die Gläubigerseite begehrt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.

    Der Antrag ist zurückzuweisen, soweit die Gläubigerseite eine Parallelzustellung beantragt. Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen mehrere Drittschuld- ner richtet sich ausschließlich nach § 173 GVGA. Zuerst ist an den zuerst genannten Dritt-schuldner, dann an den zweiten Drittschuldner usw., zuzustellen. Würde der Gesetzgeber eine Parallelzustellung für zulässig oder möglich erachten, wäre § 173 GVGA anders gefaßt worden.

    § 173 GVGA ist mangels anderweitiger Vorschriften analog anzuwenden, wenn an mehrere Drittschuldner im selben Amtsgerichtsbezirk zugestellt werden muss.
    Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die §§ 22 und 173 GVGA bei der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zu beachten.

    Auch der Hinweis des Gläubigervertreters auf § 172 GVGA ändert daran nichts, weil diese Vorschrift lediglich besagt, dass Pfändung und Überweisung in unterschiedlichen Beschlüssen ausgesprochen werden können, zu der vorliegenden Fallkonstellation, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen mehrere Drittschuldner, enthält die Bestimmung keine Ausführungen.

    Teile zwar diese Ansicht nicht, aber sie scheint es zu geben:gruebel:

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