Ich vermute mal, dass der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht der russischen Föderation gar nicht zutrifft.
Wie hier ausgeführt,
verweist das russische Recht wandelbar auf das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder, wenn ein solcher fehlt, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, zurück (siehe Jegutidse in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 23. EL August 2022, Russische Föderation RN 43; Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 02.01.2023, Internationale Bezüge, RN 84.33).
Nach Ansicht der OLGe Hamm, FGPrax 2010, 38, und Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1017, ist dabei der letzte gemeinsame Wohnsitzes der maßgeblichen Anknüpfungspunkt für das Güterrecht (siehe Zeiser, aaO).
Das OLG Düsseldorf führt dazu im Beschluss vom. 01.03.2011, 25 Wx 8/11,
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-25 Wx 8/11
in Rz. 37 aus:
„Nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung des Art. 161 I RussFGB bestimmt sich das Güterrecht vielmehr nach dem (letzten) gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Da hierin eine grundsätzlich wandelbare Anknüpfung liegt, verweist die Vorschrift für den vorliegenden Fall auf das deutsche Recht, da die Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Tod des Erblassers ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten.“
Also ist für die Beurteilung des Güterstandes der aktuelle gemeinsame Wohnsitz maßgebend. Und der dürfte in Deutschland sein, nachdem der hiesige Grundbesitz an die Kinder übertragen und eine Rück-AV nebst Nießbrauch vorbehalten wird. Vermutlich lebten die Ehegatten auch schon von Anfang an im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.