Hallo !
Ich habe hier ein Fahrverbot § 44 StGB zu vollziehen (FS ist bei der Akte). Nunmehr wurde der VU nach PsychKG (Niedersachsen) und BEschluß des Familiengerichts im LKH untergebracht.
Ruht das FV nun auch ? Ist doch auch eine behördliche Anordnung oder gilt dies nur für "echte" Haft in einer JVA oder echte Unterbringung im LKH aus dem StGB heraus ?
Brauche da mal Hilfe
Fahrverbot § 44 StGB und Unterbringung
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Quasitim -
14. März 2011 um 14:19
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Nach Nr. 18 zu § 44 im Fischer-StGB-Kommentar (58. Auflage) gelten zur "Verwahrung in einer Anstalt" die Grundsätze des § 66 IV StGB.
Also Rd.-Nr. 21 zu § 66 StGB: ... Zeit nicht eingerechnet, in der sich auf behördliche, dh vor allem gerichtliche Anordnung in einer Anstalt befand. ... In Betracht kommt... auch Unterbringung im Maßregelvollzug ...".
Eine "echte" Maßregel dürfte zwar nicht vorliegen, wohl aber eine "Verwahrung" auf Grund gerichtlicher Anordnung. -
stimme zu, § 44 III Satz 2 StGB spricht von "aufgrund behördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt" . Das liegt hier unzweifelhaft vor, die FV Frist ruht demnach.
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Danke, dann ruht mein FV halt weiter.
Das hatte ich eh so vor, wollte aber nochmals Gewissheit haben
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