Hallo, bin eigenlich im vollstr.-gericht (mobiliarpfändung) tätig.
Eine Partei hat jetzt angefragt, was ihr zu verbleiben hat. Sie
befindet sich bereits in der restschuldbefreiungsphase. Eine
pfändung liegt bei ihr anscheinend nicht vor. Aber wg. dem
Insolvenzverfahren ist doch die Pfändungstabelle zur klärung
der frage, was ihr bleibt, entspr. anwendbar, oder?
Danke
Restschuldbefreiungsphase-was verbleibt Schuldner?
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andi25 -
13. April 2011 um 13:36
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Ja, Tabelle nach § 850 c ZPO. Natürlich ist auch zu berücksichtigen, ob Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte haben etc. Der Treuhänder checkt das ganze Programm nach §§ 850 ff ZPO ab. Gleiches Recht hat der Schuldner natürlich auch.
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@ andi25:
Die Antwort ergibt sich aus § 36 I InsO, wonach die §§ 850, 850 a, 850 c usw. ZPO entsprechend gelten.
VG
Enno -
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@ andi25:
Die Antwort ergibt sich aus § 36 I InsO, wonach die §§ 850, 850 a, 850 c usw. ZPO entsprechend gelten.
VG
Enno
anders rum wird ein Schuh raus:
Dem Schuldner verbleibt an Vermögen alles, was er hat. Lediglich von seinem Einkommen hat er den pfändbaren Teil an den Treuhänder abgetreten.
Ansonsten treffen Ihn nur noch Obliegenheiten, also sich nach § 295 InsO artig verhalten, eine Erbe zur Hälfte des Wertes herausgeben und, wenn er selbstständig ist, die Masse so zu halten, als wenn er ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wäre.
Soweit Vermögensgegenstände mit Sicherungsrechten Dritter belegt sind und eine Verwertung wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht vorgenommen, was in Verbraucherinsolvenzverfahren schon häufiger mal vorkommt, haften die Gegenstände weiter für die Verbindlichkeiten.
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