Gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem.

    Das Wohnungs- und Teileigentum des Vaters wird in Einheit 1 und 1a aufgeteilt. Einheit 1 bekommt der Vater, Einheit 1a der Sohn. Der Einheit 1 ist das SNR an einer bestimmten Grundstücksfläche zugeordnet. Auf dieser Fläche befindet sich ein Schwimmbad, welches gemeinschaftliches Eigentum sein soll. Dem Eigentümer der Einheit 1a ist jederzeit Zugang zum Schwimmbad über die der Einheit 1 zustehenden Sondernutzungsfläche zu gewähren.

    Ist der Zugang zur Sondernutzungsfläche als Einschränkung des SNR ohne Weiteres so möglich? Ich habe bei der Suche in anderen Beiträge öfter was von der Eintragung einer Dienstbarkeit gelesen. Falls die Einschränkung so möglich ist, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die Bewilligung?

    Und wie sieht´s mit dem Schwimmbad als gemeinschaftliches SNR aus? Geht das überhaupt, wenn es nur einen Wohnungs- und einen Teileigentümer gibt?

  • Die Einschränkung eines SNR ist grds. zulässig (s. KG, NJW-RR 1990, 333; OLG Stuttgart WuM 2001, 293; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.11.2005 - 20 W 432/03 = BeckRS 2006, 00145)

    Das BayObLG führt im B. v. 20.10.2004, 2 Z BR 53/04 = BeckRS 2004, 12579 aus:

    …“Doch ergibt sich aus diesen immanenten Schranken ein Recht zum Mitgebrauch nur dann, wenn er erforderlich ist, um das Sondereigentum oder andere Teile des Gemeinschaftseigentums ordnungsmäßig nutzen zu können (vgl. KG NJW-RR 1990, 333, OLG Stuttgart WuM 2001, 293)…“

    Da das Schwimmbad offenbar im uneingeschränkten Gemeinschaftseigentum steht (ein SNR besteht nach Deiner Schilderung nur an der umgebenden Fläche), dürfte also die Einschränkung des SNR, das an dem Zugang zum Schwimmbad besteht, zulässig sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die Info.

    Am Schwimmbad steht beiden das gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht zu. Geht das bei nur zwei Miteigentümern?

  • Mir wurde hinsichtlich dem Sondernutzungsrecht erklärt, dass es immer eine positive und eine negative Komponente gibt - einem Miteigentümer wird etwas zugesprochen, während es einem anderen verweigert wird. Wenn jetzt den beiden einzigen Miteigentümern das gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht am Schwimmbad zustehen soll, wo ist denn da die negative Komponente?

  • Das muß man abstrakter sehen. Ausgeschlossen bzw. begünstigt sind nicht A, B oder C sondern die jeweiligen Miteigentümer. Andernfalls könnte auch der aufteilende Alleineigentümer (§ 8 WEG) keine Sondernutzungsrecht begründen.

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