Abtretungszeitpunkt ungleich Zinsbeginn

  • Es steht den Beteiligten völlig frei, ob der gesamte Zinsanspruch von der Abtretung erfasst wird oder nicht. Wird er vollständig erfasst, ergibt sich kein Problem. Wird er (egal ob sinnvoll) nicht vollständig erfasst, besteht der nicht abgetretene Zinsteil materiellrechtlich für den Altgläubiger fort. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Zinsanspruch nicht zwingend mit dem Hauptanspruch zusammenhängt, sondern von diesem getrennt und zum Gegenstand gesonderter Verfügung gemacht werden kann (RGZ 86, 219). Eine Löschungsbewilligung des Altgläubigers für die nicht abgetretenen Zinsen im Zusammenhang mit der erklärten Abtretung kann daher schon aus diesem Grund nicht erforderlich sein. Und sie ist nach hM auch nicht erforderlich, wenn das gesamte Recht später auf Bewilligung des Neugläubigers gelöscht wird und damit auch der Restzinsanspruch des Altgläubigers nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich ist.

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