Abtretungszeitpunkt ungleich Zinsbeginn

  • Eingetragen ist eine Grundschuld mit Zinsen ab 15.07.2006 (Tag der Bewilligung). Sie wird abgetreten mit Zinsen ab 16.08.2006 (Tag der Eintragung).

    Nun soll bei einer WEG-Aufteilung dieses Recht (oder sind es zwei?) auf ein Wohnungsblatt übernommen werden. Übergehe ich die restlichen Zinsen und trage die Grundschuld mit Zinsen ab 16.08. im WE-Grundbuch ein?

    Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass die nicht abgetretenen Zinsen nicht unter den Tisch fallen dürfen. In der Abtretungserklärung liege kein Verzicht auf die restlichen Zinsen.

  • Natürlich dürfen die "Zwischenzinsen" nicht unter den Tisch fallen.

    Ich würde die Grundschuld genauso in das WEG-Blatt übertragen, wie sie bisher im Grundstücksblatt steht. Also Haupteintragung in den Spalten 1-4 mit gerötetem Gläubiger als auch Abtretungsvermerk in den Spalten 5-7. Beides mit ursprünglichem Eintragungs- und Übertragungsvermerk.

    Problem gelöst.

  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht ganz.

    Also bei Eintragung einer Abtretung überprüfe ich nicht, ab wann bei dem ursprünglichen Recht die Zinsen zu laufen begonnen haben. Ich trage da immer den in der Abtretung genannten Zeitpunkt ein.
    Nur, wenn ich direkt aus dem GB ersehen kann, dass der Zinszeitpunkt nicht übereinstimmt (insbesondere bei einer weiteren Abtretung eines bereits abgetretenen Rechts) verlange ich Korrektur der weiteren Abtretung.

    Wenn ich ein Recht auf ein anderes Blatt übernehme, übernehme ich es so, wie es im Ursprungsblatt steht. Auch die Veränderungen übernehme ich also als Veränderunen in das neue Blatt. Ausnahme: Euroumstellung, die ich quasi "in der Luft" mache.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meines Erachtens muss man bei einer Abtretung in jedem Fall prüfen, ab wann der ursprüngliche Zinsanspruch entstanden ist und ob er demzufolge abgetreten werden kann

    Beispiel:

    Zinsen ab Grundschuldeintragung, Abtretung mit Zinsen ab Grundschuldbewilligung - Die Abtretung muss beanstandet werden.

  • Zinsen ab Grundschuldeintragung, Abtretung mit Zinsen ab Grundschuldbewilligung - Die Abtretung muss beanstandet werden.


    Klar, wenn der Zinsbeginn der Abtretung vor dem der Grundschuld liegt. In Kai´s Fall ist es jedoch umgekehrt. Ich habe in diesen Fällen immer das Recht sowie die Veränderung im Verhältnis 1:1 übertragen.

  • Die "Zwischenzinsen" sind materiellrechtlich nicht mehr "da", erloschen oder so, da das zugrundeliegende Recht der "alten" Gläubigerin nicht mehr besteht. Fragt mich aber nicht nach der Fundstelle. :gruebel: Daher kann man sie bei der WE-Aufteilung m.E. ohne weiteres weglassen.

    Vielleicht kann da ein Zwangsversteigerungs-RPfl. für Aufklärung sorgen?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Meines Erachtens muss man bei einer Abtretung in jedem Fall prüfen, ab wann der ursprüngliche Zinsanspruch entstanden ist und ob er demzufolge abgetreten werden kann

    Beispiel:

    Zinsen ab Grundschuldeintragung, Abtretung mit Zinsen ab Grundschuldbewilligung - Die Abtretung muss beanstandet werden.


    Müsste man streng genommen sicherlich aber ... :cool:

    Ich habe jedenfalls keinen Nerv wegen des dösigen Zinszeitpunkts einer Abtretung in alten verstaubten Bänden der Grundakte zu suchen. :eek:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Ich habe jedenfalls keinen Nerv wegen des dösigen Zinszeitpunkts einer Abtretung in alten verstaubten Bänden der Grundakte zu suchen. :eek:



    Wenn Zinsen ab Eintragung des Rechts abgetreten werden, klemme ich mir das Nachsuchen normalerweise auch. Habe noch kein Bankenformular gesehen, in dem der Zinsbeginn nach Eintragung des Rechts liegt. Aber wenn Zinsen ab Bewilligung abgetreten werden, sehe ich schon nach, ob das auch geht.

    Life is short... eat dessert first!

  • Nein.

    Es besteht dann eine isolierte Zinshypothek für den Altgläubiger.



    Wäre die Schlussfolgerung hieraus, daß man bei Löschung des Rechts auch die Bewilligung des Altgläubigers verlangen müßte ?

    Diesbzgl. habe ich mich bisher immer an Schöner/Stöber Rdn. 2393 gehalten, wonach das Grundbuch über rückständige Zinsbeträge nicht geführt wird.

  • Wenn Zinsen ab Eintragung des Rechts abgetreten werden, klemme ich mir das Nachsuchen normalerweise auch. Habe noch kein Bankenformular gesehen, in dem der Zinsbeginn nach Eintragung des Rechts liegt. Aber wenn Zinsen ab Bewilligung abgetreten werden, sehe ich schon nach, ob das auch geht.


    Also alle unsere hiesigen Banken bestellen die Grundschulden mit Zinsen "ab heute", also Tag der Bewilligung.
    Anfangs habe ich auch immer die alten Bewilligungen gesucht aber da (außer vielleicht bei Eigentümergrundschulden) immer Zinsen ab Bewilligung bewilligt waren, habe ich das nun schon länger aufgegeben.
    Wozu?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Nein.

    Es besteht dann eine isolierte Zinshypothek für den Altgläubiger.


    Und wozu soll das gut sein? Den Altgläubiger interressiert das doch gar nicht mehr. Und was macht das GBamt, wenn der Neugläubiger später die Löschung des Rechts bewilligt?

    Siehe auch Beitrag von 2. Antje

  • Wenn ich ein Recht auf ein anderes Blatt übernehme, übernehme ich es so, wie es im Ursprungsblatt steht. Auch die Veränderungen übernehme ich also als Veränderunen in das neue Blatt. Ausnahme: Euroumstellung, die ich quasi "in der Luft" mache.



    Zur Ursprungsfrage:
    Das mache ich ganz genauso wie Ulf. Nur für das neue Blatt "gegenstandslose" Vermerke übernehme ich nicht (wie z.B. "das Grdst. Nr. 1 BV ist freigegeben). Dann läuft man auch keine Gefahr bei der Übernahme in das neue Blatt einen Fehler zu machen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Also alle unsere hiesigen Banken bestellen die Grundschulden mit Zinsen "ab heute", also Tag der Bewilligung.
    Anfangs habe ich auch immer die alten Bewilligungen gesucht aber da (außer vielleicht bei Eigentümergrundschulden) immer Zinsen ab Bewilligung bewilligt waren, habe ich das nun schon länger aufgegeben.
    Wozu?!



    Ulf:
    Dann würde ich mir das Nachsehen auch sparen.
    Bei unserer örtlichen Spasskasse weiß ich auch den üblichen Zinsbeginn. Aber bei den vielen anderen schaue ich schon lieber nach.

    Life is short... eat dessert first!

  • Danke für den Hinweis, Andreas.
    Also wir löschen komplett. Mich würde interressieren, wie das andere Rpfls mit der Zinshypothek im GB technisch vollziehen, wenn die Löschungsbewilligung des Neugläubigers vorliegt.

  • Ich habe noch nie gehört, dass die Zinsen nicht mitgelöscht werden. :gruebel: Gibt es hier jemanden, der so etwas schonmal verlangt hat? Und gab es Beteiligte, die tatsächlich eine weitere Lö-Bew. der alten Gläubigerin eingereicht haben, ohne den RPfl zu :aufihnmit? ;)

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Franziska:

    Deine Feststellung in #6 bezog sich darauf, dass nicht mit dem Hauptrecht abgetretene Zinsen erlöschen. Dem habe ich in #7 widersprochen. Eine andere Frage ist allerdings, ob es zur Löschung der nicht abgetretenen Zinsen einer Löschungsbewilligung des Zinsgläubigers bedarf oder ob das Recht insgesamt auf Bewilligung des Neugläubigers gelöscht werden kann. Letzteres ist streitig, aber zu bejahen (KG JFG 18, 35).

  • Ehrlich gesagt, uns ist der Altgläubiger ebenfalls egal. Ganz systemgetreu ist das zwar nicht, aber Demharter + Schöner/Stöber + Bauer/v. Oefele gegen Meikel/Böttcher bedeutet nach der uns zur Verfügung stehenden Kommentarliteratur zunächst einmal 3 : 1 für's problemlose Löschen. Infolge der dies vertretenden Kommentierungen dürfte auch das Haftungsrisiko gegen 0 (Zahl "Null") gehen. Die reale Schadenshäufigkeit dürfte ebenfalls etwa in dieser Größenordnung liegen. Es gibt genügend andere Fälle, in denen es sich lohnt, sich vorwerfen zu lassen, man sei in ganz Deutschland der einzige Rechtspfleger usw., das kennt Ihr ja.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die "Zwischenzinsen" bestehen materiell-rechtlich für den Altgläubiger weiter fort (habe um diese Uhrzeit keine Lust mehr, Vorschriften zu zitieren) und sind mit zu übertragen, es sei denn, der Altgläubiger erteilt in der Form des § 29 GBO eine Löschungsbewilligung.

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