Öffentliche Zustellung im Parteibetrieb bzw. -auftrag?

  • Die Unterhaltsvorschusskasse hat folgendes Problem:

    Die UVK hat sich hier eine Teilausfertigung als Rechtsnachfolgerin des Unterhaltsberechtigten ausstellen lassen. Damit wollte sie vollstrecken, was das VollstreckungsG aber ablehnte, da die RNF-Klausel erst noch zugestellt werden muss.

    Nun wendet sich die UVK wieder ans FamG, da sie im Parteibetrieb (über den GV) nicht zustellen lassen könne, weil der Schuldner wohl unbekannten Aufenthalts sei. Die UVK will daher die öffentliche ZU.

    Kann hier tatsächlich das Gericht die öffentliche ZU beschließen und die Klausel öffentl. zustellen?

    Wenn ja, welche Abt. wäre dafür zuständig? FamG? ZivilG? VollstreckungsG?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich gehe davon aus, dass es sich um ein familiengerichtliches Urteil, bzw. jetzt ja Beschluss handelt. Dann müßte nach den Verweisungsnormen §§ 95, 113 FamFG hier § 186 ZPO zum tragen kommen. Damit müßte dann das Familiengericht selbst, die Richterin / der Richter die öffentliche Zustellung bewilligen.

    Ich habe aber nur am Rande mit Familiensachen zu tun und rate daher ein wenig. Würde es aber auf diesem Wege versuchen.

    LG Gregor

  • Die Hauptsache war ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren (damals noch nach ZPO). In der Hauptsache wäre der Rpfl. des FamG zuständig.

    Heißt das also nun, dass die öffentliche ZU nach § 186 ZPO auch dann möglich ist, wenn eigentlich die ZU im Parteibetrieb zu erfolgen hätte?

    Ulf

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  • Für meine Begriffe ja. In den §§ 191 ff. ZPO heißt es: Ist ein eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Aus diesen ergibt sich nichts anderes.

    Gruß, Jack

  • Okay, Ihr habt mich überzeugt.

    Aber wie sieht denn hier dann später der ZU-Nachweis aus? Der Ast. muss ja für die Vollstreckung die erfolgte Zustellung nachweisen können, was im Normanfall durch die Zustellungsurkunde passiert.

    Setzt man eine Zustellbescheinigung nach § 169 ZPO auf die erteilte Teilausfertigung?

    Ulf

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