Eintragungsantrag einer Betreuerin genehmigungspflichtig?

  • Hallo allerseits,

    ich bin neu in diesem Forum und hoffe, dass mir jemand bei folgendem Problem weiterhelfen kann:

    Die Mutter M hat ihr Grundstück an ihre Tochter T übertragen und sich die übliche Rückauflassungsvormerkung eintragen lassen. Inzwischen steht M unter Betreuung, mit T als Betreuerin. Nun schickt mir die Betreuerin einen Löschungsantrag (unterschreibt "i.A. für M")und fügt die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung von M bei.
    Mein Problem besteht nun darin, dass ich nicht weiß, ob der Löschungsantrag unter § 1821 I Nr. 1 BGB fällt oder nicht, da er ja eigentlich Verfahrenshandlung und keine Verfügung ist.
    Ich hab mal bei den Kollegen aus dem Vormundschaftsgericht nachgefragt: Dort herrscht aber Uneinigkeit. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass für ein Rechtsgeschäft das einen Genehmigungstatbestand erfüllt, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auch dann erforderlich ist, wenn der geschäftsfähige Betreute selbst gehandelt hat. Siehe hierzu auch Palandt § 1824 Rn 1 und § 1821 Rn 7. Damit soll eine Umgehung der Genehmigungspflicht durch Überlassung eines Gegenstandes an den Betreuten verhindert werden. Ich bin bisher eigentlich immer davon ausgegangen, dass eine Betreuung einen geschäftsfähigen Betreuten in der Wirksamkeit seiner Rechtsgeschäfte nicht beeinträchtigt.
    Kann hier jemand Licht ins Dunkle bringen?

  • Bei der Erklärung der Betreuten M handelt es sich nicht nur um eine verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung, sondern auch um eine in dieser Bewilligung enthaltene materielle Aufhebungserklärung nach § 875 BGB (analog) im Hinblick auf die eingetragene Vormerkung. Sofern der durch die Vormerkung gesicherte Rückübereignungsanspruch nicht erloschen ist (etwa durch Aufhebung), bewirkt die Löschung der Vormerkung allerdings nur, dass der weiterbestehende Anspruch für die Zukunft nicht mehr dinglich durch Vormerkung gesichert ist. Wurde der Anspruch dagegen formgültig und wirksam aufgehoben, ist die akzessorische Vormerkung bereits materiell erloschen und bei der vorliegenden Löschungsbewilligung handelt es sich um Wahrheit um eine Berichtigungsbewilligung i.S. des § 22 GBO.

    Wie dem auch sei:

    Die geschäftsfähige Betreute kann jedwedes Rechtsgeschäft ohne Mitwirkung des Betreuers und natürlich auch ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wirksam vornehmen (also auch einen Eintragungsantrag i.S. des § 13 GBO stellen). Etwas anderes gilt nur, sofern ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet wurde. Das ist wohl nicht der Fall (sonst wäre das Problem nicht entstanden).

    a) § 1824 BGB ist von vorneherein nicht einschlägig, weil es nicht um eine Überlassung eines Gegenstandes an die Betreute, sondern um die Aufgabe eines Rechts durch die Betreute handelt.

    b) Auch die Kommentierung bei Palandt/Diederichsen (§ 1821 RdNr.7) betrifft unseren Fall nicht. Dort geht es nur um die Fälle, bei welchen ein Rechtsgeschäft des gesetzlichen Vertreters ungeachtet des Umstands genehmigungspflichtig ist, dass der Vertretene im Anwendungsbereich der §§ 112 und 113 BGB voll geschäftsfähig ist. Das hat mit unserer Fallgestaltung nichts zu tun.

    Fazit:

    Es hängt alles davon ab, ob die Betreute im Zeitpunkt der Erklärung der Löschungsbewilligung geschäftsfähig war. War sie es, ist die Erklärung wirksam und gegen die Löschung der Vormerkung ist nichts einzuwenden (zum evtl. Weiterbestehen des Anspruchs vgl. oben). War sie es nicht, ist die Erklärung unwirksam und es gibt insofern (mangels Betreuerhandeln!) auch nichts zu genehmigen.

  • Den Löschungsantrag kann doch auch die T als Eigentümerin stellen. Daher würde ich den Antrag - unterschrieben mit i.A. für M -, da der Antrag ja von T eingereicht wurde, als auch von T gestellt ansehen.

    Ein wirksamer Antrag liegt damit jedenfalls vor.

    Ob eine wirksame Bewilligung vorliegt, beurteilt sich allein nach der Geschäftsfähigkeit der Betreuten M. Siehe hierzu die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen von juris2112.

    Ich würde jetzt die Betreuungsakte beiziehen und prüfen ob

    a) ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssorge besteht
    und/oder
    b) das Krankheitsbild eine Geschäftsunfähigkeit vermuten lassen.

    Wird eine der beiden obigen Fragen dann mit "ja" beantwortet, ist die Erklärung der M in der Löschungsbewilligung unwirksam und es müsste eine Bewilligung der Betreuerin für M nebst Genehmigung nach § 1821 BGB zur Löschung vorgelegt werden.

    Andernfalls kann die Löschung vollzogen werden.
    (Das ist das Risiko, wenn die Betreuungsrichter keinen Einwilligungsvorbehalt anordnen.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe hier einen ähnlichen Fall und sitz grad ziemlich auf dem Schlauch.

    Mir liegt eine Löschungsbewilligung hinsichtlich einer Grundschuld vor. Der Eigentümer hat beim Notar die Zustimmung am 21.06.07 erklärt. Das ganze wird erst jetzt zum Vollzug vorgelegt.
    Ich weiß von einem Kollegen, dass seit 22.06.07 Betreuung angeordnet ist.

    Auf welchen Zeitpunkt muss ich denn abstellen? Zeitpunkt der Bewilligung oder heute? Zur Geschäftsfähigkeit ist in der Zustimmung natürlich nichts gesagt. Einwilligungsvorbehalt muss ich erst noch abklären.

    Kann ich die Löschung so vollziehen oder brauch ich den Betreuer und dann natürlich auch die vG?

  • Für die Geschäftsfähigkeit (ebenso wie für die Vertretungsbefugnis) kommt es auf den Zeitpunkt der Erklärung an, für die Verfügungsbefugnis auf den Zeitpunkt der Vollendung der Rechtsänderung.

  • Okay, da die Eigentümerzustimmung ja eine Verfügung ist, muss ich auf den jetzigen Zeitpunkt abstellen.
    Das heißt, ich muss erst mal abklären, ob ein Einwilligungsvorbehalt besteht. Wenn ja, dann muss der Betreuer der Löschung zustimmen und dann brauch ich auch ne vG. Was aber, wenn keiner besteht? Kann ich dann von Geschäftsfähigkeit ausgehen? Oder sollte ich eine Feststellung des Notars verlangen? Woher weiß ich, ob der Betroffene im Juni 2007 geschäftsfähig war? Oder sollte sich das aus der Akte ergeben?

  • :confused: Hähhh?? Hab meinen Kopf heut wohl daheim vergessen. Ich glaub, ich geh jetzt besser heim und schlaf ne Nacht drüber. Sorry!

    Also wohl doch keine Verfügung??? Dann muss ich also auf den Zeitpunkt der Zustimmung abstellen. Dann weiß ich aber immer noch nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig war. Würdest Du da was verlangen? Und der Einwilligungsvorbehalt interessiert mich dann wohl auch nicht, weil er zum Zeitpunkt der Zustimmung auf keinen Fall bestand.
    Oder bring ich schon wieder was durcheinander??? :confused:

  • :confused: Hähhh?? Hab meinen Kopf heut wohl daheim vergessen. Ich glaub, ich geh jetzt besser heim und schlaf ne Nacht drüber. Sorry!

    Also wohl doch keine Verfügung??? Dann muss ich also auf den Zeitpunkt der Zustimmung abstellen. Dann weiß ich aber immer noch nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig war. Würdest Du da was verlangen? Und der Einwilligungsvorbehalt interessiert mich dann wohl auch nicht, weil er zum Zeitpunkt der Zustimmung auf keinen Fall bestand.
    Oder bring ich schon wieder was durcheinander??? :confused:



    Für die Verfügungsbefugnis kommt es in Deinem Fall nur darauf an, ob der Eigentümer beim Vollzug der Eintragung noch Eigentümer ist. Insolvenz ist ja wohl nicht auch noch angeordnet.

    Die Betreuung interessiert nur hinsichtlich der Frage, ob der verfügungsberechtigte Betreute selbst rechtsgeschäftliche Erklärungen (hier die Erklärung nach § 27 GBO bzw. § 1183 BGB) abgeben kann oder durch einen gesetzlichen Vertreter (Betreuer) vertreten werden muss.

  • Ja, Eigentümer ist er, Insolvenz ist auch (noch) keine angeordnet. Es bleibt also das Problem der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zustimmung, also einen Tag vor Anordnung der Betreuung. Werde mir also doch mal die Betreuungsakte holen und schauen, was da so zur Geschäftsfähigkeit steht. Könnte ich evtl. vom Notar auch eine Feststellung zur Geschäftsfähigkeit anfordern?

  • Das wird schwierig werden, weil es sich ja nur um eine Unterschriftsbeglaubigung handelt.

    Also Betreuungsakten beiziehen und sehen, was das erholte Gutachten über die Geschäftsfähigkeit des Betreuten aussagt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!