Genehmigung ohne Anhörung?

  • Ich dumme Nuss! Den Weg bin ich natürlich nicht gegangen.

    Wo kann ich denn gucken wie das Recht im dem jeweiligen Ausland ist? Hatte so einen Fall noch nicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von schlürfi (19. Juni 2011 um 20:41)

  • EGBGB 21 regelt u.a. den gesamten Bereich der elterlichen Sorge, wozu u.a. Inhalt und Umfang des Sorgerechts, z.B. gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern und deren Beschränkungen, z.B. die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften (siehe Palandt, Rn 5 zu EGBGB 21) gehört, das Sorgerecht (und damit die Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit) unterliegt also dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Unter Verweis auf § 5 Abs. 2 RpflG und auf § 14 Nr. 4 RpflG (im Genehmigungsverfahren wird ja die Anordnung einer E-Pflegschaft dann über einen Ausländer notwendig nach der mehrheitlich hier vertretenen Rechtsansicht) würde ich die Angelegenheit daher dem Richter vorlegen m.d.B. um Prüfung, ob ein Genehmigungserfordernis besteht und ggf. dann Bestellung eines E-Pflegers für das Genehmigungsverfahren (der Richter wird aus diesem Grunde die Sache dann wohl insgesamt bearbeiten).

    Letztlich wird es ja auch für den GB-Rechtspfleger interessant. Der wird entweder die Genehmigung erst mal fordern oder zumindest ein Zeugnis, dass diese nach dem Recht des Staates xyz nicht erforderlich ist.

  • So habe die Sache dem Richter vorgelegt. Der hat sich gefreut ;)

    Habe mal meine ehem. Kollegen im GB gefragt, aber war ja klar, dass es von denen noch keiner hatte...

    Mal gucken wie es jetzt weitergeht. Vielen Dank für deine Hilfe!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!