Ich habe folgende theoretische Konstellation:
Schuldner befindet sich in der WVP. Er ist AN und hat Einkünfte aus dem AV, die nach § 287 Abs. 2 InsO an den TH abgetreten sind.
Nebenbei ist er noch selbstständig (macht Musik und verkauft eigener CD`s) und erzielt daraus derzeit aber (noch) keinen Erlös. Unter dem Strich steht ein Minus.
Was ist, wenn aus dieser Tätigkeit einmal Einkünfte anfallen sollten.
§ 850e Nr. 2 ZPO zieht nicht, weil die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis und aus selbstständiger Tätigkeit nicht zusammengerechnet werden können. Der Schuldner hat ja auch nur den pfändbaren Teil seiner Bezüge abgetreten.
Stutzig macht mich der § 295 Abs. 2 InsO, dass der Schuldner, der selbstständig ist, die Gläubiger durch Zahlungen an den TH so stellen muss, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Daraus könnte man ableiten, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit wie Arbeitseinkommen anzusehen sind.
Es gibt drei Möglichkeiten:
kein Arbeitseinkommen, somit nicht von der Abtretung erfasst,
wenn sie wie AE anzusehen wären, dann wäre u.U. auch wieder eine Zusammenrechnung möglich,
die Einkünfte sind voll an den TH abzuführen.
Die dritte Möglichkeit schließe ich aus. Die erste Möglichkeit sehe ich wegen § 295 Abs. 2 InsO auch nicht als ideal an. Bleibt Möglichkeit zwei.
Aber dann sind die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitseinkommen anzusehen (wenn der Schuldner als Arbeitnehmer vollbeschäftigt ist) und damit zur Hälfte unpfändbar. Steuern werden erst nach Steuererklärung gezahlt und somit steht für die Zusammenrechnung ja kein Nettobetrag fest.
Wie ist denn Eure Meinung darüber?