Geburt nach rechtskräftiger Scheidung

  • Hallo,

    ich habe den Fall, dass ein Kind 2 Monate nach der rechtskräftigen Scheidung der Eltern geboren ist.
    Der ehemalige Ehegatte steht zwar in der Geburtsurkunde als Vater, jedoch hat er die Vaterschaft nie annerkannt und eine gerichtliche Feststellung wurde auch nicht vorgenommen. Bestritten hat er sie aber auch nicht.
    Der Ehegatte ist jetzt verstorben und die Frage ist, ob das Kind Erbe geworden ist oder nicht?

  • Zunächst mal liegt offenbar eine Urkunde vor, aus der sich eindeutig die Abstammung ergibt. Ein Gegenbeweis liegt nicht vor.

    Die Frage ist, ob evtl. das Kind über § 1592 Nr. 3 BGB trotz der Scheidung ein eheliches Kind ist. Könnte ja, sein, dass man sich darüber im Scheidungsverfahren schon ausgetauscht hat.

    Ich würde an der Stelle als NLG von Amts wegen beim Geburtsstandesamt des Kindes anfragen, die Situation schilden und nachfragen, was die Grundlage für die Eintragung des Vaters war. Dann sieht man weiter. M.E . müßte dann ohnehin das Standesamt von Amts wegen in Ermittlungen einsteigen und ggf. den Geburtseintrag berichtigen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wann ist das Kind geboren?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Wann ist das Kind geboren?


    Warum?

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  • § 1593 BGB a.F.: Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihunderundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden,wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
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  • Ja klar...im Beitrag # 1 steht ja, dass das Kind 2 Monate nach der Scheidung geboren wurde. Ich dachte du fragst nach dem Geburtsjahr wg. 01.07.1949 oder sowas weil ich das dann nicht verstanden hätte.

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  • Alles schön und gut, aber solange nichts unternommen wurde oder wird, steht für das Nachlassgericht der Vater im erbrechtlichen Sinne fest. Er steht in der Geburtsurkunde.....

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