Im Grundbuch ist eine Buchgrundschuld für die A - Bank eingetragen.
Rechtsanwalt X beantragt unter Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Mai 2006) die Pfändung der Grundschuld einzutragen
(gepfändet wurde die Eigentümergrundschuld...., die ganz oder teilw. entstanden ist/entstehen wird....usw.).
Nach Zwischenverfügung (fehlender Nachweis des Entstehens der Eigentümergrundschuld) wurde der Antrag zurückgewiesen (der Anwalt hatte lediglich eine Kopie einer Löschungsbew. der A - Bank vorgelegt).
Notar B legt jetzt Original der Löschungsbewilligung A - Bank (vom Oktober 2006) zum Vollzug vor.
Wäre die Pfändung eingetragen, bzw. hat das GBA sichere Kenntnis von der Pfändung, bräuchte man ja die Zustimmung des Pfandgläubigers zur Löschung.
Braucht man die Zustimmung hier auch ? Ich hab zwar von der Pfändung Kenntnis, weiß aber nicht sicher, ob diese überhaupt wirksam geworden ist ???
Löschung gepfändete Grundschuld
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Es handelt sich um ein Buchrecht. Dessen Pfändung bedarf -um wirksam zu sein- auch in Form der Pfändung der angeblichen Eigentümergrundschuld der Eintragung ins Grundbuch (§§ 857 Abs.6, 830 Abs.1 S.3 ZPO). Da die Pfändung nicht eingetragen ist, kann sie demzufolge auch nicht wirksam geworden sein.
Die Grundschuld kann daher aufgrund der vorliegenden Löschungsbewilligung des Gläubigers (nebst Eigentümerzustimmung) ohne weiteres gelöscht werden. -
Buchrecht ==> § 830 I 3 ZPO
Demnach dürfte die Pfändung nicht wirksam sein.
Mangels wirksamer Pfändung dürfte keine Zustimmung notwendig sein. -
Ach ja genau, vielen Dank ! Ich hab bestimmt wieder bei der Briefgrundschuld nachgelesen.....
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Bei einer Briefgrundschuld wäre das Ergebnis m.E. auch kein anderes, weil die Pfändung der Eigentümergrundschuld den Nachweis des Entstehens derselben voraussetzt und dieser Nachweis nicht erbracht war und nach wie vor nicht erbracht ist (außerdem fehlt es an der nach § 830 Abs.1 S.1 ZPO erforderlichen Briefübergabe an den Pfändungsgläubiger). Sofern der eingetragene Gläubiger den Brief besitzt, gilt somit die Vermutung des § 891 BGB, wonach die Grundschuld im vollen Umfang noch Fremdrecht ist.
Auch in diesem Fall könnte somit gelöscht werden. -
Rechtsanwalt X beantragt unter Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Mai 2006) die Pfändung der Grundschuld einzutragen
(gepfändet wurde die Eigentümergrundschuld...., die ganz oder teilw. entstanden ist/entstehen wird....usw.).
Nach Zwischenverfügung (fehlender Nachweis des Entstehens der Eigentümergrundschuld) wurde der Antrag zurückgewiesen (der Anwalt hatte lediglich eine Kopie einer Löschungsbew. der A - Bank vorgelegt).
Ja, ja, das Problem ist bekannt. Um die Eigentümergrundschuld entstehen zu lassen braucht es eine Abtretung der GS an den Eigentümer, keine Löschungsbewilligung.
Häufiger Fehler, es ist allerdings auch oft sehr schwer, die befriedigte Bank zu so einer Abtretung zu bewegen (auf bankenseite ist man stark auf die Löschungsbewilligung fixiert).
Vorliegend würde ich sagen: Pech gehabt.:D -
Neuer Sachverhalt
Herr A ist Eigentümer des Grunstücks. Er leiht sich von seinem Bruder B Geld in Form eines Darlehns und läßt als Sicherheit eine Grundschuld im Grundbuch eintragen.
Nun hat B aber selber Schulden und das Finanzamt pfändet sowohl die Forderung aus dem Darlehn, als auch die Grundschuld selbst.
Die Pfändung der Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen.Der A zahlt nun an das Finanzamt seine Raten und nicht mehr an B. Das Darlehn ist nun getilgt und A möchte nun die gesamte Grundschuld aus dem Grundbuch haben.
Was ist zur Löschung der gepfändeten Grundschuld notwendig?
Wer muss alles zustimmen und welche Urkunden müssen vorgelegt werden?Sonny
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Danke für deine schnellen Antworten:daumenrau
Ja, ich meinte ein Buchrecht.
Gruß
Sonny -
[korinthenkackermodus an]
Wenn die Pfändung nicht zur Einziehung, sondern an Zahlungs statt war, müßte B wohl nicht Bewilligen, oder?
[korinthenkackermodus aus] -
Dieser Fall kann nicht vorliegen, weil die Überweisung an Zahlungs Statt der Eintragung im Grundbuch bedarf (§ 857 Abs.6 ZPO i.V.m. § 837 Abs.1 S.2 ZPO). Es war im Sachverhalt nicht davon die Rede, dass dem so sei.
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An Zahlungs statt?
Solche "Schweinerein" machen wir nicht. Wir kennen nur Pfändung- und EinziehungsverfügungenWürde als Zustimmung der Pfändungsgläubigerin in Form des § 29 GBO folgendes reichen?
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.XXXX hat sich durch Zahlung erledigt.
Einer Löschung des Eintragungsvermerks der o.g. Verfügung wird zugestimmt.Siegel des Finanzamtes
Sorry, dass ich mir das so pingelig nachfrage, aber ich will es ja auch dann richtig machen!!
Sonny
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Meines Erachtens genügt eine gesiegelte "normale" Löschungsbewilligung im Hinblick auf die Grundschuld selbst, weil der Pfändungsgläubiger verfahrensrechtlich die Löschung lediglich nach § 19 GBO zu bewilligen hat. Ob man darüber hinaus noch den Terminus "Zustimmung" verwendet, ist Geschmacksfrage (... wird der Aufhebung der Grundschuld zugestimmt und deren Löschung bewilligt). Der Grund für die Löschung ist in der Löschungsbewilligung nicht anzugeben, weil er niemanden interessiert.
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Eine Löschungsbewilligung des B. Das ist klar. Die Form ist auch klar.
Mir geht es rein um die Formulierung, die ausreichend wäre, um eine Zustimmung des Pfändungsgläubigers in grundbuchgeeigneter Form darzustellen.
Normal würden wir die Pfändung nur mit folgender Formulierung aufheben:
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.XXXX hat sich durch Zahlung erledigt.
Das dürfte jedoch nicht ausreichend sein, da wir die Pfändung ja im Grundbuch haben eintragen lassen.
Welche Formulierung würde unsere Zustimmung zur Grundbuchberichtigung in geeigneter Form dokumentieren und muss dies gesiegelt werden?
Sonny
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In #13 meinte ich die (gesiegelte) Löschungsbewilligung des Pfändungsgläubigers.
Die notariellen Löschungsbewilligungen des Gläubigers und des Eigentümers sind natürlich noch zusätzlich erforderlich (vgl. #8).
Es war ja nicht nach der isolierten Löschung des Pfändungsvermerks, sondern nach der Löschung der Grundschuld gefragt. -
Meines Erachtens kann man auch keinen Grund (wie hier Zahlung) in der Löschungsbewilligung verankern, weil es dann eine löschungsfähige Quittung ist und eine Löschungsbewilligung nicht mehr abgegeben werden kann.
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Eine löschungsfähige Quittung könnte es nur sein, wenn das Pfändungspfandrecht akzessorisch wäre und das Pfandrecht demzufolge mit der Gläubigerforderung erlischt. Das ist aber -im Gegensatz zum rechtsgeschäftlichen Verpfändungspfandrecht- nicht der Fall.
Die Angabe des Löschungsgrundes wäre daher unschädlich. Gleichwohl hat der Grund der Löschung in der Löschungsbewilligung nichts verloren. -
Ich merke ich bin schon seit paar Jährchen aus dem Grundbuch, aber der Horizont fehlt mir auch! Die Antworten verblüffen mich-peinlich.
(Smileys sind nicht verfügbar, versuche im übrigen seit einer Ewigkeit zu antworten - woran liegt das bloß???) -
Der Server spinnt heute schon den ganzen Tag herum.
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Beruhigend, dass nicht nur ich Probleme mit dem Server habe.
In #13 meinte ich die (gesiegelte) Löschungsbewilligung des Pfändungsgläubigers.
Die notariellen Löschungsbewilligungen des Gläubigers und des Eigentümers sind natürlich noch zusätzlich erforderlich (vgl. #8).
Es müssen tatsächlich von allen Löschungsbewilligungen erfolgen?
Text: Im Grundbuch ... sind folgende Sicherungen ... eingetragen: ...
Die Löschung der vorgenannten Sicherheiten auf Kosten des Eigentümers wird hiermit bewillig.Es war ja nicht nach der isolierten Löschung des Pfändungsvermerks, sondern nach der Löschung der Grundschuld gefragt.[/quote]
Das macht einen Unterschied?
Ist das dein ernstWie geht denn das denn dann? Reicht da mein Text aus #14???
So ist das wenn das Finanzamt sich in das Grundbuch einschleichen will.
Rein kann ich in meinen Büchern nachlesen, zu raus steht da nixSonny
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