Notariatssachen/Klauselumschreibung

  • Hallo zusammen,

    bin gerade in der Urlaubsvertretung (erstmalig, ganz toll) in Notariatssachen und habe zwei Fragen:

    Fall 1:

    Person A hat von ihren Eltern B und C das Grundstück übertragen bekommen, außerdem hat Person A ihren Namen aufgrund Heirat geändert. Die Gl. D möchte die Klausel in dinglicher Hinsicht unter Aufrechterhaltung der bisherigen persönlichen Haftung von B und C geändert haben - die alte vollstr. Ausf. liegt, Namensänderung auch i.O. Ich würde die Klausel so formulieren:
    "Vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird der Gl. D zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in dinglicher Hinsicht gegen Person A (natürlich mit geändertem Namen) als Rechtsnachfolger der Eigentümer erteilt. Die persönliche Haftung der bisherigen Schuldner bleibt bestehen. Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus dem Grundbuch sowie aus dem Auszug des Familienstammbuches." Würdet ihr das auch so schreiben oder die Namensänderung/Auszug aus Familienstammbuch weglassen?


    Fall 2:

    Person A ist Eigentümerin, B ist der Ehemann, der nur die persönliche Haftung in der Grundschuldbestellungsurkunde hat.
    Die Gl. D möchte, nachdem ihr das Recht durch die Gl. C abgetreten wurde, die Klausel gegen die Eigentümerin in dinglicher Hinsicht und gegen den Ehemann in persönlicher Hinsicht - sprich wie sich die Haftung schon bei Eintragung der Grundschuld darstellte. Mein Klauselvorschlag:
    "Vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird der Gl. D als Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin aus Abtretung mit Zinsen seit Zinsbeginn zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus dem Grundbuch."

    Oder muss hier dennoch die persönliche und dingliche Haftung getrennt aufgeführt werden (aber wie beschrieben, es hat sich seit der GB-Ersteintragung nichts verändert).

    Vielen Dank für eure Rückmeldungen

  • Zu Fall 1: unbedingt den Hinweis einbinden, woraus sich die Namensänderung ergibt.

    Ansonsten finde ich die vorgeschlagenen Formulierungen ok.

  • Danke, was ich hier auch nicht verstehe, es sind jeweils zwei Briefgrundschulden aber die Briefe sind nicht mit vorgelegt, kann das an der dinglichen Klausel liegen?

  • Sofern es sich um Brief-Grundschulden handelt, lasse ich mir grundsätzlich auch die entsprechenden Briefe vorlegen. Meistens bekomme ich die Briefe sogar unaufgefordert zur Verfügung gestellt.

  • zum Ausgangsfall 2:

    Die Rechtsnachfolge des persönlich haftenden Ehemann ergibt sich nicht aus dem Grundbuch, sondern aus der Abtretungserklärung. Diese Grundlage ist anzugeben, wobei natürlich vorab zu prüfen ist, ob diese Ansprüche überhaupt abgetreten wurden.

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