Meine Frage richtet sich in erster Linie an die Grundbuchrechtspfleger der neuen Bundesländer. Es liegt eine Nutzungsrechtaufgabeerklärung eines eingetragenen Nutzungsrechts vor. Sowohl das Grundstück als auch das Gebäudeeigentum sind mit einer Grundschuld belastet. Die erforderliche Zustimmungserklärung gemäß Art. 233 § 4 (6) EGBGB in Verbindung mit § 876 BGB liegt nicht vor und soll angefordert werden. Uneins sind wir über die Form der Zustimmungserklärung, die einen meinen grundsätzlich in der Form des § 29 GBO andere vertreten die Meinung es ist auch formlos möglich. Ich tendiere zu formgerecht, da nur so nachgewiesen wird das der tatsächlich Berechtigte zustimmt. In der Kommentierung habe ich nichts Rechtes gefunden. Was meint ihr?
Form der Zustimmung nach § 876 BGB
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Bin zwar nicht aus den neuen Bundesländern, aber m.E. muß die Bewilligung (§ 876 BGB; § 19 GBO) des Grundschuldgläubigers in der Form des § 29 GBO eingereicht werden (vgl. auch Staudinger/Rauscher EGBGB Art. 233 § 4 Rn 93 m.w.N.).
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Das ist ja mein Problem, RN 93 bezieht sich meines Erachtens nur auf die Form der Bewilligung der Nutzungsrechtsaufgabe, in RN 94 ist zur Form der Zustimmung nichts gesagt.
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In Rn 93 ist ausdrücklich von "der Bewilligung" die Rede, weil dem Grundbuchamt eben nicht die Aufgabeerklärung (§ 875 BGB), sondern eine Bewilligung (§ 875 BGB, § 19 GBO) vorzulegen ist. Und die bedarf natürlich der Form des § 29 GBO. Das gilt für die Zustimmung (§ 876 BGB, 19 GBO) aber in gleicher Weise. Darum hat Rauscher das in Rn 94 wohl auch nicht wiederholt.
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Ich fordere die Zustimmungserklärung auch in Form § 29 GBO an, vgl. auch Schö/Stö, 14. Aufl., RN 154. Die Zustimmungserklärung (nach § 876 BGB) gehört zu den "zur Eintragung erforderlichen Erklärungen" und ist daher in gehöriger Form vorzulegen.
Allerdings auch nur dann, wenn es tatsächlich erforderlich ist, also wenn nicht infolge Gesamtbelastung das dingliche Recht an gleicher Rangstelle des Grundstücks eingetragen ist. Dann ist die Zustimmung ja entbehrlich (vgl. Palandt zu § 876 BGB und Hügel, GBO, 2. Aufl., S. 1324 bei RN 166 mit Verweis auf OLG Dresden NotBZ 1997, 212).
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