Niederländischer Insolvenzverwalter Beteiligter

  • Aufgrund der unter #18 angegebenen Entscheidung des BGH habe ich die betreibenden Gläbuigerin aufgefordert, einen Duldungsbescheid gegen den niederlaendischen Insolvenzverwalter zu erlassen und den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung dahingehend umzustellen, dass sich das Verfahren gegen diesen richtet.
    Daraufhin hat der Insolvenzverwalter der betreibenden Gemeinde u.a. mitgeteilt, dass er das Grundstueck nicht in Besitz genommen habe.
    Die das Verfahren betreibende Gemeinde folgert daraus, dass eine Umstellung des Antrags gegen den Insolvenzverwalter nicht erforderlich ist und bittet um Fortsetzung des Verfahrens.
    Ich denke, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Insolvenzverwalter das Grundstueck in Besitz nimmt oder nicht. Oder ist die Nichtinbesitznahme etwa wie eine Freigabe zu bewerten?
    Hat zu der Frage jemand irgendwelche Erkenntnisse? Auch für Meinungen waere ich dankbar.
    (Es ist wieder das Problem mit der Darstellung der Umlaute aufgetreten, daher mit e geschrieben).

  • Schuldner ist ja in der Vollstreckung ein infationärer Begriff.

    Eine Titelumschreibung ist, denke ich nicht notwendig, da es ja um die Insolvenz des Berechtigten und nicht des Eigentümers=Schuldners geht.

    Hier ist wohl die Frage zu klären, ob der Insolvenzverwalter in den Niederlanden automatisch verfügungsberechtigt über das Recht (hier Auflassungsvormerkung) wird oder ob es dazu eines tatsächlichen Aktes bedarf. In Deutschland ist es ja nicht so. Ob er das Grundstück tatsächlich in Besitz genommen hat, ist bei einer Versteigerung ja nicht relevant. Die Frage wäre nur bei der Zwangsverwaltung zu klären. Hier geht es ja nur um die Verfügungsberechtigung bezüglich der Auflassungsvormerkung.

    Ich hatte mal ein Problem mit einer Ltd und deren Insolvenz. Da habe ich eine Anfrage an die Deutsch-Britsche Handelkammer gestellt und eine kompetende Antowrt von einem Juristen erhalten. Es gibt auch eine Deutsch-Niederländische Handelskammer. Schicke denen doch mal eine Mail. Mehr als "Wissen wir auch nicht" können sie ja nicht sagen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke, das könnte weiterhelfen.
    Allerdings habe ich selber den Ausgangsfall nicht mehr Erinnerung gehabt.
    Ich habe 3 Fälle mit niederländischen Insolvenzverwaltern in unterschiedlichen Beteiligtenstellungen.
    Im jetzigen Fall ist die Schuldnerin insolvent, worauf ich zur Klarstellung hinweisen möchte.

  • Ach so, aber ich denke, dass in Deutschland eine konkrete Inbesitznahme durch den IV nicht notwendig ist. Es wäre tatsächlich zu prüfen, ob in den Niederlanden ein solcher tatsächlicher Akt nötig ist.

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    Maxim Gorki



  • Ich werde es jetzt erst mal mit der Deutsch-Niederländischen Handelskammer in Düsseldorf versuchen.
    Es gibt auch die Möglichkeit, von ausländischen Stellen Auskünfte nach dem Europäischen Übereinkommen über ausländisches Recht einzuholen vgl. * 8.
    Dies ist allerdings aufwendiger als die Handelskammer anzuschreiben und es hat auch etwas gedauert, bis eine Antwort einging.

  • Im vorliegenden Verfahren ist der niederländische Eigentümer insolvent.
    Ich habe die Deutsch-Niederländische Handelskammer um Auskunft gebeten, ob im vorliegenden Fall ein Duldungsbescheid erforderlich ist, da der ndl. Insolvenzverwalter das Grundstück nicht in Besitz genommen habe.
    Auf eine Erinnerung hin wurde mir mitgeteilt, dass die Handelskammer nicht in der Lage sei, die Anfrage zu beantworten.
    Mir wurden deutschsprachige niederländsiche Kanzleien benannt, die sich mit grenzüberschreitenden Insolvenzverfahen befassen, die vielleicht helfen könnten.
    Hat schon einmal jemand bei ausländischen Rechtsanwälten nachgefragt?
    Ich scheue mich auch diese einzuschalten, weil ich nicht weiß, welche Kosten entstehen können.
    Eine Anfrage nach dem Übereinkommen über Auskünfte über niederländisches Recht dürfte eher auch nicht erfolgversprechend sein.
    Hat noch jemand eine Idee oder gibt es neue Erkenntnisse?
    Ich habe die begründete Vermutung, dass auch bei anderen Gerichten entsprechende Probleme aufgetreten sein könnten, da mir bekannt ist, dass es in anderen Gemeinden entsprechende leerstehende Objekte gibt, bei denen die gleiche Problematik bestehen dürfte.

  • Nein, dass weis ihc nicht. Aber im Zweifel wollen die schon Geld haben. Kennst Du jemanden an der juristischen Fakultät aus der nächsten Uni? Sonst fällt mir nichts dazu ein.

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    Hrabanus Maurus


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  • Ich habe noch per E-Mail einen Hinweis auf eine niederländische Rechtsanwältin und Inso-Verwalterin bekommen, die vielleicht weiterhelfen kann. An der Uni kenne ich leider nur einen Studenten im 1. Semester. Wenn keine weiteren Hinweise kommen, werde ich mir überlegen, wie es weitergeht.

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