§ 367 BGB und § 788 ZPO

  • Habe folgendes Problem:
    Gläubiger hat per RA zwecks Zustellung des Titels und ZV den Gvz. beauftragt.
    Noch vor der ZU leistet der Schuldner eine Teilzahlung.
    Wie sieht es da mit § 367 BGB aus?
    Die RA-Kosten sind ja vor der Zahlung entstanden, nur der Schuldner wusste zum Zeitpunkt seiner Zahlung logischer Weise noch nichts von diesen Kosten.
    Sind die Kosten von der Teilzahlung gedeckt oder ist sie nur auf die Hauptforderung anzurechnen?

  • Ich würde grundsätzlich davon ausgehen, dass die Zahlungen nach § 367 BGB zuerst auf die Kosten zu verrechnen sind, die bis zum Zahlungseingang entstanden sind. Ob der Schuldner die Kosten kannte, dürfte dabei unerheblich sein.

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