Meine Suche im Forum hat meine folgende Frage nicht beantwortet, bitte helft mir mal:
Eine seit Jahren im Grundbuch eingetragene Gesellschaft wird vertreten durch die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter. Diese erteilen jetzt eine Vollmacht für einen der Mitgesellschafter, sie zu vertreten, wobei die Vollmacht formuliert ist wie eine Generalvollmacht. Es gibt keinen Hinweis oder Bezug auf die Gesellschafterstellung der Vollmachtgeber oder auf die Rechtsgeschäfte der GbR. Die Vollmacht wird lediglich (ordnungsgemäß) vorgelegt mit der Bewilligung. Nur die Personen in der Gesellschaftereintragung des Grundbuchs und in den Vollmachten stimmen überein.
Ist die Entscheidung des BGH vom 12.05.2011 nach all dem vorangegangenen Hin und Her so zu verstehen, dass diese Vollmacht zur Vertretung der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft genügt? Oder muss ich RN 18 und den Beschluss des BGH vom 20.02.2011 so verstehen, dass entweder der Wortlaut der Vollmacht der aber ein bereits vorangegangener Gebrauch diese Vollmacht für diese im Grundbuch eingetragene GbR einen direkten Bezug zulassen müssen. Dann reicht mir die Generalvollmacht nicht aus.