GbR Gesellschafter bevollmächtigen zum BGH Beschluss vom 12.05.2011 V ZB 263/10

  • Meine Suche im Forum hat meine folgende Frage nicht beantwortet, bitte helft mir mal:

    Eine seit Jahren im Grundbuch eingetragene Gesellschaft wird vertreten durch die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter. Diese erteilen jetzt eine Vollmacht für einen der Mitgesellschafter, sie zu vertreten, wobei die Vollmacht formuliert ist wie eine Generalvollmacht. Es gibt keinen Hinweis oder Bezug auf die Gesellschafterstellung der Vollmachtgeber oder auf die Rechtsgeschäfte der GbR. Die Vollmacht wird lediglich (ordnungsgemäß) vorgelegt mit der Bewilligung. Nur die Personen in der Gesellschaftereintragung des Grundbuchs und in den Vollmachten stimmen überein.

    Ist die Entscheidung des BGH vom 12.05.2011 nach all dem vorangegangenen Hin und Her so zu verstehen, dass diese Vollmacht zur Vertretung der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft genügt? Oder muss ich RN 18 und den Beschluss des BGH vom 20.02.2011 so verstehen, dass entweder der Wortlaut der Vollmacht der aber ein bereits vorangegangener Gebrauch diese Vollmacht für diese im Grundbuch eingetragene GbR einen direkten Bezug zulassen müssen. Dann reicht mir die Generalvollmacht nicht aus.

  • Nun habe ich schon fünf ähnliche Fälle auf meinem Tisch liegen, alle mit dem Problem, wie müssen die Vollmachten der Gesellschafter aussehen.
    Ich bin immer noch ratlos und kann mich mit keinem Kollegen darüber austauschen, weil alle resigniert haben. Der Beschluss des BGH vom 19.09.2011 hat mir am Freitag dann erstmal den Rest gegeben. Dort gab es auch irgendwelche Vollmachten, aber schließlich doch Genehmigungen. Eine Begründung dazu kommt im Beschluss nicht vor.

    In meinem ersten Beitrag ist übrigens das Beschlussdatum einmal falsch. Richtig ist : 20.01.2011.

  • Die Übersicht von Cromwell hat mir immer sehr geholfen, danke, danke, danke!

    Aber die Begründungen der letzten BGH-Entscheidungen sind entweder sehr dürftig oder es ist gar nicht im Beschluss dargestellt oder begründet, warum die Grundschuld denn nun eingetragen werden muss, so dass ich unsicher bin:

    a) Die GbR ist eingetragen. Die Gesellschafter erteilen jetzt Vollmachten. Diese Vollmachten müssen entweder aus dem Text ergeben, dass sie auch für Verfügungen der GbR dienen sollen. Oder sie müssen bereits einmal dazu gebraucht worden sein, was der Akte zu entnehmen ist. Ist beides nicht eindeutig, so muss genehmigt werden.

    b) Die GbR ist noch nicht eingetragen, was aber beantragt ist und auch möglich ist, da die GbR sich im Erwerbsvertrag gegründet hat und gleichzeitig die Gesellschafter Vollmachten erteilt haben. Für Verfügungen der GbR zwischen Gründung und Eigentümereintragung unproblematisch.

    c) Die GbR ist noch nicht eingetragen, was aber beantragt ist. Sie hat sich „nur mediatisiert“ und wird von mir mit dem Warnvermerk eingetragen. Nach Mediatisierung und vor Eintragung wird eine Grundschuld bestellt durch die laut Mediatisierung einzigen Gesellschafter. Für diese Verfügung ist ein Vertretungsnachweis erforderlich, der erst möglich ist nach Eigentümereintragung. Nach diesem Zeitpunkt müssen die dann eingetragenen Gesellschafter nachgenehmigen.

    d) Wie im vorangegangen Fall, aber die Gesellschafter wurden bei der Grundschuldbestellung vertreten durch einen Bevollmächtigten oder auch durch einen vollmachtlosen Vertreter. Egal, welchen Inhalt die Vollmacht hat oder wann sie erteilt wurde, in beiden Fällen muss auch nachgenehmigt werden nach Eigentümereintragung.

    Die BGH-Beschlüsse sehen eher so aus, als ob die Mediatisierung nicht nur für die Eintragung der GbR gilt, sondern auch für alle anderen Verfügungen der GbR, so nach dem Motto, ich habe doch schon einmal behauptet, dass ich das darf…

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