Wahrscheinlich können die Kostenprofis unter Euch diese Frage ohne Probleme beantworten:
Die Parteien haben die Hauptsache im schriftlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Dann ergeht ein Beschluss gem. § 91 a ZPO, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, in dem über die Kosten des Verfahrens entschieden wird (jeder trägt 1/2).
Ist die Terminsgebühr für die Rechtsanwälte entstanden? Der eine RA sagt ja, der andere nein.
Für Antworten wäre ich sehr dankbar. Vielleicht hat ja jemand auch eine Fundstelle?
Terminsgebühr und Erledigungserklärung
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Das sollte weiterhelfen:
Zitat
Keine Terminsgebühr nach beidseitiger übereinstimmender schriftsätzlicher Erledigungserklärung im schriftlichen Verfahren.
OLG Celle, Beschl. v. 10.10.2006 – 2 W 197/06 (= 4 O 149/05 LG Stade)
Aus den Gründen (LG)
Eine 1,2 TermG nebst anteiliger USt. ist nicht entstanden.
Nach BRAGO-Recht galt:
Erklären die Parteien nach Abgabe beiderseitiger schriftsätzlicher Erledigungserklärungen ihr Einverständnis mit einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO im schriftlichen Verfahren, löst dies eine "Quasi-Verhandlungsgebühr" nach § 35 BRAGO nicht aus (OLG Stuttgart, DJ 2001, 488).
Diese Rechtsprechung findet auch für das RVG Anwendung.
Durch die beiderseitige übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache. Das Gericht hat mithin zur Hauptsache nichts mehr zu entscheiden, so dass dazu auch keine Anträge mehr gestellt werden können. Für die nach § 91a ZPO zu treffende Kostenentscheidung bedarf es keines Antrags. Kostenanträge sind allerdings zulässig (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. A., Rn. 62 zu § 31).
Da durch die beiderseitige übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien die Rechtshängigkeit der Hauptsache endet, existiert das für die Entstehung der Terminsgebühr nach Vorbem. 3 III, Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG vorgeschriebene rechtshängige Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, quasi nicht mehr, so dass anschließend keine Terminsgebühr mehr entstehen kann.
LS
Erklären die Parteien nach Abgabe beiderseitiger schriftsätzlicher Erledigungserklärungen ihr Einverständnis mit einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO im schriftlichen Verfahren, löst dies eine "Quasi-Verhandlungsgebühr" nach § 35 BRAGO nicht aus.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2001 – 8 W 103/01 = DJ 2001, 488 = juris (KORE 706222001) -
Ein herzliches
Was würde ich bloß ohne das Forum machen? -
Einen habe ich noch (gerade gefunden):
Zitat
LSZitat
Es entsteht keine Terminsgebühr, wenn die Parteien in Schriftsätzen die Hauptsache für erledigt erklären und das Gericht über die Kosten ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Auch eine Rechtsanalogie zu Nr. 3104 I Nr. 1 und 2 VV RVG und Nr. 3105 I Nr. 2 VV RVG ist nicht möglich.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.09.2006 – 16 WF 115/06 = juris (KORE 209332006) -
die Suchefunktion hätte auch hier Ergebnisse geliefert... nichts für ungut...
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die Suchefunktion hätte auch hier Ergebnisse geliefert... nichts für ungut...
Hab die Suchfunktion vorher benutzt, aber wohl entweder das falsche Stichwort eingegeben oder den Beitrag, der mir weitergeholfen hätte, einfach übersehen... -
Ich mache es genauso.
Zitat eines Richters i.H.:
"Wir haben immer Recht!" -
@ Ernst P.
Der Link zu meinem Problem passt m.E. nicht ganz. Denn bei mir behauptet ja der Anwalt, dass er durch Gespräche mit dem Beklagten die Sache erledigt hat.
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