Hallo zusammen,
ich muss mich mal wieder mit meinem Lieblingsthema (würg) der Prozesskostenhilfe bzw. dem PKH-Nachprüfungsverfahren (§120 ZPO) auseinandersetzen.
Wie ist zu verfahren, wenn der Insolvenzverwalter einen Anwalt beauftragt eine Forderung gegen einen Gegner einzuklagen. Der Prozessbevollmächtigte beantragt PKH für das Klageverfahren. Diese wird auch oftmals gewährt.
In der Folge wird der Prozess geführt und gewonnen oder ein Vergleich geschlossen, der die Masse letztendlich bei Begleichung der titulierten Forderungen vermehrt.
Ab und an sehe ich, dass einige Gerichte einige Wochen nach Abschluss des Vergleiches oder einige Wochen nach Erlass des Urteils zu Gunsten des Verwalters beim Verwalter oder dessen Prozessbevollmächtigten ein PKH Nachprüfungsverfahren gem. § 120 ZPO in Gang setzen und nachfragen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben, hier beim Insolvenzverwalter müsste die Frage eher lauten, ob sich die Insolvenzmasse vermehrt hat.
Nach § 120 ZPO darf ja bis noch nach 4 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die PKH-Entscheidung ergangen ist, eine abgeänderte, nachteilige PKH-Entscheidung ergehen.
Ist es nicht richtig, dass die Fälligkeit der PKH bei Vorlage von genug Masse erst nach Vorlage bzw. Erlass des zum Nachteil des Insolvenzverwalters als PKH-Partei ergehenden PKH-Abänderungsbeschlusses gegeben ist?
Muss der Insolvenzverwalter die PKH-Forderung nicht erst dann zur Insolvenztabelle feststellen, wenn auch tatsächlich nach Ende des PKH-Nachprüfungsverfahren nach § 120 ZPO eine nachteilige Entscheidung ergeht, nach der der InsV die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen hat?
Oder MUSS der Verwalter grundsätzlich immer, wenn schon die ratenfreie PKH bewilligt wird, diese Forderungen der Staatskasse, die ja noch gar nicht fällig wären, schon ins Masseschuldedenverzeichnis aufnehmen? Dann würde ja jedes Verwalterbüro vor Mehrarbeit explodieren.
Irgendwie kommt mir das komisch vor, zumal ja nach meiner Erfahrung her, das Prozessgericht, das PKH bewilligt hat ja nicht in allen Verfahren nachfragen. Dies passiert ja in 500 Verfahren, keine 100 mal.
Ist der Gedanke richtig, dass der Verwalter, die Rückzahlungsforderung der Staatskasse erst ins Masseschuldenverzeichnis aufnehmen muss, wenn tatsächlich a) ein Nachprüfungsverfahren wegen PKH gem. § 120 ZPO eingeleitet worden ist und b) tatsächlich eine Entscheidung ergangen ist, die die ursprüngliche PKH-Entscheidung nachteilig abändert???
Was meint ihr?
Dann frage ich mich noch, was § 120 ZPO mit einer „wesentlichen“ Änderung der Vermögensverhältnisse meint?
Es gibt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.09.06 zu dem AZ. IX ZB 305/05. Dies ist die einzige Entscheidung zu PKH-Nachprüfung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverwalter als PKH-Partei. Dort heißt es, dass die Veränderung der Masse so gravierend sein muss, dass die Masse inzwischen in der Lage sein muss die Kosten des Rechtstreits aus der Masse zu zahlen. Ferner muss soviel Masse da sein, dass auch ein weiterer neuer Prozess nicht über Prozesskostenhilfe geführt werden müsste.
Das heißt doch dann, dass wenn ein Massebestand auch nach Realisierung der Forderung aus titulierter Forderung immer noch weiterhin masseunzulänglich bleibt, das PKH-Nachprüfungsverfahren mit dem Ergebnis beendet werden muss, dass die alte PKH-Entscheidung nicht nachteilig abgeändert wird, richtig?
Also macht doch eine Aufnahme ins Masseschuldenverzeichnis immer nur dann Sinn, wenn die Masse eine Quote sogar für die 38er Forderungen abwirft, denn die Staatskasse ist ja als Massegläubiger mit Forderungen gem. § 55 InsO privilegiert.
Ich frage mich dann aber, ob der Verwalter praktischerweise auch wenn die Masse wirklich so vermehrt wurde, dass sogar für die 38er Forderungen was bliebt, wirklich die Forderung der Staatskasse immer erst dann ins Masseschuldenverzeichnis aufnehmen sollte, wenn die Staatskasse auch tatsächlich gem. § 120 ZPO angefragt hat!
Oftmals passiert das ja gar nicht! Dann hätte der Verwalter obwohl die ursprüngliche PKH-Entscheidung, nach der ja gar nichts zu zahlen ist, gar nicht negativ abändert wurde, Masse an die Staatskasse abgeführt, obwohl dies gar nicht verpflichtend gewesen ist.
Gläubigerbenachteiligung? Haftung des InsV?
Was meint ihr?
Bin auf eure Gedanken gespannt, denn es gibt hierzu so gut wie nichts in den Kommentaren oder der Rechtsprechung außer der BGH Entscheidung, die ich oben genannt habe.
viele Grüße