Rückzahlung Prozesskostenhilfe durch Insolvenzverwalter bei späterer Mehrung d.Masse

  • Hallo zusammen,

    ich muss mich mal wieder mit meinem Lieblingsthema (würg) der Prozesskostenhilfe bzw. dem PKH-Nachprüfungsverfahren (§120 ZPO) auseinandersetzen.
    Wie ist zu verfahren, wenn der Insolvenzverwalter einen Anwalt beauftragt eine Forderung gegen einen Gegner einzuklagen. Der Prozessbevollmächtigte beantragt PKH für das Klageverfahren. Diese wird auch oftmals gewährt.

    In der Folge wird der Prozess geführt und gewonnen oder ein Vergleich geschlossen, der die Masse letztendlich bei Begleichung der titulierten Forderungen vermehrt.

    Ab und an sehe ich, dass einige Gerichte einige Wochen nach Abschluss des Vergleiches oder einige Wochen nach Erlass des Urteils zu Gunsten des Verwalters beim Verwalter oder dessen Prozessbevollmächtigten ein PKH Nachprüfungsverfahren gem. § 120 ZPO in Gang setzen und nachfragen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben, hier beim Insolvenzverwalter müsste die Frage eher lauten, ob sich die Insolvenzmasse vermehrt hat.
    Nach § 120 ZPO darf ja bis noch nach 4 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die PKH-Entscheidung ergangen ist, eine abgeänderte, nachteilige PKH-Entscheidung ergehen.
    Ist es nicht richtig, dass die Fälligkeit der PKH bei Vorlage von genug Masse erst nach Vorlage bzw. Erlass des zum Nachteil des Insolvenzverwalters als PKH-Partei ergehenden PKH-Abänderungsbeschlusses gegeben ist?
    Muss der Insolvenzverwalter die PKH-Forderung nicht erst dann zur Insolvenztabelle feststellen, wenn auch tatsächlich nach Ende des PKH-Nachprüfungsverfahren nach § 120 ZPO eine nachteilige Entscheidung ergeht, nach der der InsV die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen hat?
    Oder MUSS der Verwalter grundsätzlich immer, wenn schon die ratenfreie PKH bewilligt wird, diese Forderungen der Staatskasse, die ja noch gar nicht fällig wären, schon ins Masseschuldedenverzeichnis aufnehmen? Dann würde ja jedes Verwalterbüro vor Mehrarbeit explodieren.
    Irgendwie kommt mir das komisch vor, zumal ja nach meiner Erfahrung her, das Prozessgericht, das PKH bewilligt hat ja nicht in allen Verfahren nachfragen. Dies passiert ja in 500 Verfahren, keine 100 mal.
    Ist der Gedanke richtig, dass der Verwalter, die Rückzahlungsforderung der Staatskasse erst ins Masseschuldenverzeichnis aufnehmen muss, wenn tatsächlich a) ein Nachprüfungsverfahren wegen PKH gem. § 120 ZPO eingeleitet worden ist und b) tatsächlich eine Entscheidung ergangen ist, die die ursprüngliche PKH-Entscheidung nachteilig abändert???

    Was meint ihr?

    Dann frage ich mich noch, was § 120 ZPO mit einer „wesentlichen“ Änderung der Vermögensverhältnisse meint?

    Es gibt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.09.06 zu dem AZ. IX ZB 305/05. Dies ist die einzige Entscheidung zu PKH-Nachprüfung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverwalter als PKH-Partei. Dort heißt es, dass die Veränderung der Masse so gravierend sein muss, dass die Masse inzwischen in der Lage sein muss die Kosten des Rechtstreits aus der Masse zu zahlen. Ferner muss soviel Masse da sein, dass auch ein weiterer neuer Prozess nicht über Prozesskostenhilfe geführt werden müsste.
    Das heißt doch dann, dass wenn ein Massebestand auch nach Realisierung der Forderung aus titulierter Forderung immer noch weiterhin masseunzulänglich bleibt, das PKH-Nachprüfungsverfahren mit dem Ergebnis beendet werden muss, dass die alte PKH-Entscheidung nicht nachteilig abgeändert wird, richtig?
    Also macht doch eine Aufnahme ins Masseschuldenverzeichnis immer nur dann Sinn, wenn die Masse eine Quote sogar für die 38er Forderungen abwirft, denn die Staatskasse ist ja als Massegläubiger mit Forderungen gem. § 55 InsO privilegiert.
    Ich frage mich dann aber, ob der Verwalter praktischerweise auch wenn die Masse wirklich so vermehrt wurde, dass sogar für die 38er Forderungen was bliebt, wirklich die Forderung der Staatskasse immer erst dann ins Masseschuldenverzeichnis aufnehmen sollte, wenn die Staatskasse auch tatsächlich gem. § 120 ZPO angefragt hat!
    Oftmals passiert das ja gar nicht! Dann hätte der Verwalter obwohl die ursprüngliche PKH-Entscheidung, nach der ja gar nichts zu zahlen ist, gar nicht negativ abändert wurde, Masse an die Staatskasse abgeführt, obwohl dies gar nicht verpflichtend gewesen ist.

    Gläubigerbenachteiligung? Haftung des InsV?

    Was meint ihr?

    Bin auf eure Gedanken gespannt, denn es gibt hierzu so gut wie nichts in den Kommentaren oder der Rechtsprechung außer der BGH Entscheidung, die ich oben genannt habe.


    viele Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Anton79 (20. November 2011 um 14:03)

  • Sowie Text für eine ganz kurze Antwort:

    Nicht alle Gerichte machen von der Möglichkeit des § 120 ZPO Gebrauch. Tun sie es, prüfe ich nach der zitierten Rechtsprechung, ob Masse vorhanden ist, eine Zahlung vorzunehmen. Ist sie das, tue ich das. Ansonsten teile ich dem Gericht mit, dass ich von alleine anzeigen werden, wenn eine Einmalzahlung festgesetzt werden kann. Bis dahin keine Aufnahme in die Massetabelle, weil Einmalzahlungen im Umkehrschluss zur PKH-Bewilligung wohl nur dann fällig sind, wenn die Masse die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten deckt. Klappt super.

    p.s. Im Hinblick auf die mögliche Wahlanwaltsvergütung rege ich in geeigneten Fällen bei den "faulen Gerichten" auch schon mal an, eine Überprüfung nach § 120 ZPO vorzunehmen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo Gegs,

    danke für deine Antwort.

    Du schreibst:..."prüfe ich nach der zitierten Rechtsprechung, ob Masse vorhanden ist, eine Zahlung vorzunehmen. Ist sie das, tue ich das."

    Hierzu meine Frage: Du zahlst doch dann aber erst, sobald das Gericht eine die ursprüngliche PKH-Entscheidung nachteilig abändernde Anordnung erlässt, oder? Oder sogar schon vorher?

    Verstehe ich das richtig, dass du im Hinblick auf die von mir angeführte BGH-Entscheidung eine Zahlung auch nur dann leistest, wenn das Insolvenzverfahren nicht mehr masseunzulänglich ist, sondern eine Quote für die 38er Forderungen gegeben ist?

    Hast du nur Masse, die eine Quote für die 55er Forderung erlaubt, dürfte das Gericht doch garnicht die ursprüngliche PKH Entschiedung abändern. Würde ein Gericht dies trotzdem tun, müßte mann ggf. sof. Beschwerde einlegen. Würde diese dann abgewiesen, müßte doch die Staatskasse die Forderung als Masseforderung im Range des § 55 Inso anmelden. Dann würde die Staatskasse allerdings gem. Rangfolge des § 209 insO nur eine anteilige Quote im selben Range u. Verhältnis mit den anderen 55er Forderungen erhalten! Aber nach zitierten BGH-Entscheidung, sollte bei MAsseunzulänglichkeit überhaupt keine die ursprüngliche, bewilligende PKH-Entscheidung nachteilig abändernde Anordnung des Gerichts ergehen dürfen.

    Siehst du dies auch so?

    Dann schreibst du weiter:"Ansonsten teile ich dem Gericht mit, dass ich von alleine anzeigen werden, wenn eine Einmalzahlung festgesetzt werden kann."

    Hierzu folgende Frage:

    Du musst doch aber nach dem die erste NAchprüfung mit dem Ergebnis, dass keine Rückzahlung der PKH erfolgen kann mangels Masse, nicht freiweillig anzeigen, sobald Masse irgendwann genug vorhanden ist.

    Da muss doch das Gericht selbst hinterher sein. Ich habe schon öfters gesehen, dass das Gericht nachdem die Nachprüfung nach § 120 ZPO mit dem Ergebnis, dass keine Abänderung des alten PKH-Beschlusses erfolgt ist, beendet war, seitens des Gerichts nie mehr angefragt hat!

    Ist dies denn dann nicht sogar Gläubigerbenachteiligung, wenn trotz nicht vorhandener Zahlungsanordnung des PKH-Gerichts trotzdem eine Zahlung an die Staatskasse erfolgt?


    Den letzten P.S. Absatz versteh ich garnicht! Wieso genau regst du von alleine eine Überprüfung an?

  • Eine Anregung erfolgt von mir im Eigeninteresse --> Stichwort: Wahlanwaltsvergütung. Ich denke nicht, dass ich damit Haftungstatbestände auslöse, weil die Gläubiger nun mal keinen Anspruch darauf haben, auf Staatskosten eine Quote realisiert zu bekommen.

    Da sind wir gleich beim nächsten Thema, der Rückzahlungsanspruch ist meines Erachtens Masseverbindlichkeit. So ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshof zu verstehen. Die Rechtsprechung zu § 116 ZPO geht auch nur davon aus, dass bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe Masseverbindlichkeiten, nicht aber eine Insolvenzquote, zu beachten ist.

    Gezahlt wird nach Aufforderung der Landesjustizkasse (wo sollen sie es sonst verbuchen), wenn die Masse ausreicht, Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Wenn bei der Gewährung der Prozesskostenhilfe alle Masseverbindlichkeiten abzuziehen sind, muss dies bei § 120 ZPO auch gelten.

    Das Arangement mit den Gerichten, dass ich mich melde, treffe ich deshalb, um mir und dem Gericht monatliche Nachfragen zu ersparen. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass ich mich melde (zu den Hintergründen siehe oben) und läßt mich deshalb brav in Ruh!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das meine ich ja auch, dass die Rückzahlungsansprüche der Staatskasse Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO sind.

    Fällig aber erst nach Anordnung der Rückzahlung. Und tatsächlich aufzunehmen ins Masseschuldenverzeichnis, wenn genug Masse vorhanden ist, dass alle 54er Kosten und ALLE Masseverbindlichkeiten gezahlt werden können!

    Das heißt doch dann aber m.E. dann auch, dass eine Rückzahlung nie quotal neben anderen 55er Forderungen erfolgt, sondern immer dann vollständig, weil ja nach BGH, neben den 54 er InsO -Kosten auch ALLEEEE Masseverbindlichkeiten aus der Masse beglichen werden können müssen! ODER?

    Hab ich das so richtig verstanden?


    P.S.:
    Deinen Verweis auf die Wahlanwaltsgebühren versteh ich irgendwie nicht!
    Du bekommst die PKH Gebühren von der Staatskasse. Aber die Differenz der PKH Gebühren, sofern überhaupt vorhanden, lässt du doch wenn du das Verfahren gewinnst gegen den Gegner festsetzen und treibst es bei diesem ein!!! Verlierst du denn Rechtstreit bleibst du ja auf der Differenz sitzen, die bekommst du ja auch nicht von der Staatskasse, sondern auch nur als 55er Masseverbindlichkeit ins Masseschuldenverzeichnis eingestellt!

    Warum du jetzt bei Gerichten,die garnicht von alleine anfragen gem. § 120 ZPO selbst um Überprüfung gem. § 120 ZPO bittes, versteh ich grad nicht!!!

    Meinst du dies wegen § 50 RVG???

  • Genau wegen Par. 50 RVG und weil ich gegen den eigenen PKH-Mandanten keine Gebühren geltend machen darf. Trifft bei mir keine verlorenen Rechtsstreite, sondern vor allem Vergleiche mit Kostenquote.Ansonsten alles richtig. Zahlung nur nach vollständiger Begleichung aller Par. 54 und 55 InsO Forderungen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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