Hallo liebe Kollegen.
Eine kurze Vorstellung meinerseits: Ich bin RPflin und nach meiner Elternzeit seit jetzt nicht mal einer Woche wieder im Dienst. Naja, und wie erwartet hab ich natürlich auch nicht mein altes Dezernat (Inso und K/L) wiederbekommen, sondern darf mit Zivil, Beratungshilfe und M wieder ganz unten anfangen
Womit wir auch schon bei meinem aktuellen Problemfall sind, bei dem mir bisher weder meine Kollegen hier noch mein Stöber wirklich weiterhelfen konnten. Ich hoffe also auf Euch
Also, wie die Überschrift schon vermuten lässt, habe ich hier einen PfÜB-Antrag liegen, den ich eigentlich gerne zurückweisen würde, weil meines Erachtens das Verbot der Doppelpfändung hier greift. Konkret hatte der Gl. A bereits vor ca. einem Monat beim Drittschuldner DS gepfändet:
"den Anspruch auf Auszahlung der gegenwärtigen oder zukünftigen Geldleistungen wie
- Altersrente
- Witwenrente
- Erwerbsunfähigkeitsrentee
unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze. Mehrere Rentenbezüge sind zusammenzurechen."
Der DS war/ist jedoch der Ansicht, dass dieser PfÜB ins Leere geht, da der Schuldner S keine Rente bekommt, sondern eine Pension.
Der Gl. A beantragt jetzt aus diesem Grund also erneut einen PfÜB zu erlassen, in dem gepfändet werden soll:
"den Anspruch auf Auszahlung der gegenwärtigen oder zukünftigen Geldleistungen wie
Pension aus einem Beamtenverhältnis
unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze. Mehrere Rentenbezüge sind zusammenzurechen."
Wie gesagt, meines Erachtens geht das nicht, da das in meinen Augen (und auch der meiner 2 M-Kollegen hier) eine Doppelpfändung darstellt, denn gepfändet wurde ja und soll ja jetzt erneut gepfändet werden "den Anspruch auf Auszahlung der gegenwärtigen oder zukünftigen Geldleistungen". Das "wie ..." mit der darauffolgenden Aufzählung ist meines Erachtens nur eine Konkretisierung, dass es sich um Renten und Ähnliches handelt, daher ja auch das "WIE", und diese Aufzählung muss doch nicht die konkrtete, korrekte Bezeichnung der tatsächlichen Art der - ich sage jetzt mal - "Altersruhegehälter" enthalten, oder? Denn eine Pension aus einem Beamtenverhältnis ist ja auch eine Art Rente, auch wenn sie nicht konkret in der ersten (nicht abschließenden) Aufzählung enthalten war.
Der DS jedoch, mit dem ich telefoniert habe, um ihm zu sagen, dass nach Ansicht unseres AGs der erste PfÜB bereits auch die Pensionen umfasst, da sich aus der Aufzählung ergibt, dass es sich um Rentenansprüche und Ähnliches handelt, wozu auch eine Pension zählt, sagte jedoch: "Nein, eindeutig nur Renten. Keine Pensionen. Auch deshalb schon nicht, weil ja weiter unten steht, dass mehrere Rentenbezüge zusammenzurechen sind."
Daraufhin sagte ich, dass der Gl. ja diese ergänzende Aufzählung auch hätte weglassen können. Dann jetzt das Totschlagargument des DS: "Nein, dann wäre der zu pfändende Anspruch zu ungenau bezeichnet, wenn nur `der Anspruch auf Auszahlung der gegenwärtigen oder zukünftigen Geldleistungen` gepfändet würde, was dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwider laufen würde.
Ich muss zugeben, dass leuchtet mir auch irgendwie ein.
Allerdings finde ich halt immer noch, dass eine Pension eine Art Rente darstellt, die von PfÜB 1 bereits erfasst ist, weswegen ich jetzt PfÜB 2 nicht erlassen kann wegen der Doppelpfändung ...
Ansich würde ich jetzt gerne PfÜB 2 zurückweisen.
AAABER: Mir liegt ein Antrag auf PfÜB 3 vor von einem anderen Gl. B, der beim selben DS die Pensionsansprüche des selben S. pfänden lassen möchte.
Ich befürchte irgendwie einen schlimmen Ausgang, wenn ich PfÜB 2 zurückweise, weil meiner Meinung nach die Pension schon von PfÜB 1 miterfasst ist (was der DS ja weiterhin anders sieht) und dann PfÜB 3 erlasse und der DS nur an Gl. B zahlt, weil für ihn der PfÜb 1 an Gl. A ja ins Leere geht ...
Was meint ihr und was würdet ihr tun???
HILFE!!!