Verbot der Doppelpfändung vs. Bestimmtheitsgrundsatz

  • Hallo liebe Kollegen.
    Eine kurze Vorstellung meinerseits: Ich bin RPflin und nach meiner Elternzeit seit jetzt nicht mal einer Woche wieder im Dienst. Naja, und wie erwartet hab ich natürlich auch nicht mein altes Dezernat (Inso und K/L) wiederbekommen, sondern darf mit Zivil, Beratungshilfe und M wieder ganz unten anfangen ;)
    Womit wir auch schon bei meinem aktuellen Problemfall sind, bei dem mir bisher weder meine Kollegen hier noch mein Stöber wirklich weiterhelfen konnten. Ich hoffe also auf Euch :D
    Also, wie die Überschrift schon vermuten lässt, habe ich hier einen PfÜB-Antrag liegen, den ich eigentlich gerne zurückweisen würde, weil meines Erachtens das Verbot der Doppelpfändung hier greift. Konkret hatte der Gl. A bereits vor ca. einem Monat beim Drittschuldner DS gepfändet:
    "den Anspruch auf Auszahlung der gegenwärtigen oder zukünftigen Geldleistungen wie

    - Altersrente
    - Witwenrente
    - Erwerbsunfähigkeitsrente
    e
    unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze. Mehrere Rentenbezüge sind zusammenzurechen."
    Der DS war/ist jedoch der Ansicht, dass dieser PfÜB ins Leere geht, da der Schuldner S keine Rente bekommt, sondern eine Pension.
    Der Gl. A beantragt jetzt aus diesem Grund also erneut einen PfÜB zu erlassen, in dem gepfändet werden soll:
    "den Anspruch auf Auszahlung der gegenwärtigen oder zukünftigen Geldleistungen wie
    Pension aus einem Beamtenverhältnis
    unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze. Mehrere Rentenbezüge sind zusammenzurechen."

    Wie gesagt, meines Erachtens geht das nicht, da das in meinen Augen (und auch der meiner 2 M-Kollegen hier) eine Doppelpfändung darstellt, denn gepfändet wurde ja und soll ja jetzt erneut gepfändet werden "den Anspruch auf Auszahlung der gegenwärtigen oder zukünftigen Geldleistungen". Das "wie ..." mit der darauffolgenden Aufzählung ist meines Erachtens nur eine Konkretisierung, dass es sich um Renten und Ähnliches handelt, daher ja auch das "WIE", und diese Aufzählung muss doch nicht die konkrtete, korrekte Bezeichnung der tatsächlichen Art der - ich sage jetzt mal - "Altersruhegehälter" enthalten, oder? Denn eine Pension aus einem Beamtenverhältnis ist ja auch eine Art Rente, auch wenn sie nicht konkret in der ersten (nicht abschließenden) Aufzählung enthalten war.
    Der DS jedoch, mit dem ich telefoniert habe, um ihm zu sagen, dass nach Ansicht unseres AGs der erste PfÜB bereits auch die Pensionen umfasst, da sich aus der Aufzählung ergibt, dass es sich um Rentenansprüche und Ähnliches handelt, wozu auch eine Pension zählt, sagte jedoch: "Nein, eindeutig nur Renten. Keine Pensionen. Auch deshalb schon nicht, weil ja weiter unten steht, dass mehrere Rentenbezüge zusammenzurechen sind."
    Daraufhin sagte ich, dass der Gl. ja diese ergänzende Aufzählung auch hätte weglassen können. Dann jetzt das Totschlagargument des DS: "Nein, dann wäre der zu pfändende Anspruch zu ungenau bezeichnet, wenn nur `der Anspruch auf Auszahlung der gegenwärtigen oder zukünftigen Geldleistungen` gepfändet würde, was dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwider laufen würde.
    Ich muss zugeben, dass leuchtet mir auch irgendwie ein.
    Allerdings finde ich halt immer noch, dass eine Pension eine Art Rente darstellt, die von PfÜB 1 bereits erfasst ist, weswegen ich jetzt PfÜB 2 nicht erlassen kann wegen der Doppelpfändung ...

    Ansich würde ich jetzt gerne PfÜB 2 zurückweisen.
    AAABER: Mir liegt ein Antrag auf PfÜB 3 vor von einem anderen Gl. B, der beim selben DS die Pensionsansprüche des selben S. pfänden lassen möchte.
    Ich befürchte irgendwie einen schlimmen Ausgang, wenn ich PfÜB 2 zurückweise, weil meiner Meinung nach die Pension schon von PfÜB 1 miterfasst ist (was der DS ja weiterhin anders sieht) und dann PfÜB 3 erlasse und der DS nur an Gl. B zahlt, weil für ihn der PfÜb 1 an Gl. A ja ins Leere geht ...

    Was meint ihr und was würdet ihr tun???
    HILFE!!!

  • ... denn gepfändet wurde ja und soll ja jetzt erneut gepfändet werden "den Anspruch auf Auszahlung der gegenwärtigen oder zukünftigen Geldleistungen". Das "wie ..." mit der darauffolgenden Aufzählung ist meines Erachtens nur eine Konkretisierung, dass es sich um Renten und Ähnliches handelt, ...



    Dann mach genau mit dem Inhalt eine Ergänzung nach § 319 ZPO, dass der PfÜB auch Pensionen erfasst.

  • Pfändung erlassen, weil der Drittschuldner Recht hat!

    Wenn es dann man so weit sein sollte, dann erhältst Du auch Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Bestimmungen. Das wird zwar dann auch als eine Art "Rente" anzusehen sein, ist es aber nicht.

    Wenn die Versorgungsbezüge nur einfach als "Rente" bezeichnet werden, kann man darüber streiten, ob die Versorgungsbezüge von dieser Pfändung erfasst werden oder nicht. Ohne weitere Zusätze zu dem Wort Rente, würde ich das gerade noch durchgehen lassen, aber das kann man auch anders sehen.

    Wenn aber die Versorgungsbezüge als "Altersrente" o.ä. bezeichnet werden, dann wird die Sache schon etwas schwieriger. Noch schwieriger wird es wenn irgendwo der Bezug zum SGB zu sehen ist. Und Renten nach dem SGB sind es nun schon mal gar nicht.

    Außerdem finde ich den Satz, dass mehrere Rentenbezüge zusammenzurechnen sind, absolut daneben. Welche Rentenbezüge sollen zusammenzurechnen sein?

    @ Alfred

    Das geht ja nun schon mal gar nicht. Wenn die Pfändung die Versorgungsbezüge wegen falscher Angaben nicht erfasst, dann kann man doch keinen Ergänzungsbeschluss machen und die Versorgungsbezüge oder Pension einfach dazu setzt (Stöber, 523).

  • Natürlich sind Pensionen keine Rente. Aber in einigen Aspekten sind sie der Rente vergleichbar. Wenn Rheinland-Rpfl. aus dem Gesamtzusammenhang sieht, dass Versorgungsbezüge offensichtlich mit erfasst sind, sie aber versäumt hat, dies im Beschluss deutlich hineinzuschreiben, dann kann der Beschluss nach § 319 ZPO ergänzt werden.

  • Natürlich sind Pensionen keine Rente. Aber in einigen Aspekten sind sie der Rente vergleichbar. Wenn Rheinland-Rpfl. aus dem Gesamtzusammenhang sieht, dass Versorgungsbezüge offensichtlich mit erfasst sind, sie aber versäumt hat, dies im Beschluss deutlich hineinzuschreiben, dann kann der Beschluss nach § 319 ZPO ergänzt werden.

    Warum sollte sie das hinschreiben, wenn der Gläubiger es nicht so beantragt hat?

    Ggfs. müssen sich Gläubiger und Drittschuldner darüber streiten, ob die Versorgungsbezüge von der Pfändung erfasst sind oder nicht. Aber weil es der Gläubiger vorgezogen hat, der Argumentation des DS zu folgen, gehe ich davon aus, dass er die Argumente des DS nicht zu entkräften vermag und der Neupfändung den Vorzug gegeben hat.

    Ich sehe jedenfalls keinen Grund die Neupfändung wegen Doppelpfändung zu verweigern, weil der DS die Pfändung hinsichtlich der Versorgungsbezüge als unwirksam angesehen hat.

  • Guten Morgen,

    sehe ich es richtig, aufgrund dessen, was ich hier bereits lesen konnte, dass der nachfolgende Text (den ich aus einem anderen Forum erhalten hatte, da ich selbst diesen Fall noch nicht hatte) komplett falsch ist und zu Recht moniert wurde?

    "Anspruch (Pension)

    Gepfändet werden alle gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufenden Ansprüche
    des Schuldners auf Zahlung von Rente wegen Altersruhegeld, Erwerbs-
    oder Berufsunfähigkeit in Höhe der nach § 850 c ZPO in jeweils gültiger
    Fassung pfändbaren Beträge i.V.m. § 54 (4) SGB I.

    Ausdrücklich von der Pfändung ausgenommen werden die in dem gepfändeten
    Anspruch enthaltenen Kinderzuschläge und vergleichbare Leistungen, § 54 (5) SGB I.

    Rentenansprüche sind wie Arbeitseinkommen pfändbar, vgl. BGH 21.11.2002,
    IX ZB 85/02. Die Anhörung des Schuldners sowie die Prüfung der Billigkeit und
    der Sozialhilfebedürftigkeit entfallen seit 14.06.1994 infolge der Neufassung des
    § 54 SGB I nach dem 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 2.
    SGBÄndG v. 13.06.1994 (BGBl. I 1229).
    "


    Ich wollte die Pension eines Beamten pfänden und soll jetzt die Seite 6 im Pfüb-Formular entsprechend korrigieren und auf die §§ 850 ff. ZPO Bezug nehmen. Kann ich vom obigen Text überhaupt etwas verwenden oder muss ich einen komplett anderen Anspruchstext stellen?

    Für Eure Unterstützung wäre ich sehr dankbar.

  • § 850 ZPO Versorgungsbezüge sind Arbeitseinkommen im Sinne der ZPO.

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