Da hätte ich Bedenken.
Die Kostenaufhebung bezieht sich auf das jeweilige Prozessrechtsverhältnis, also wäre m.E. zu differenzieren in folgende Verhältnisse:
Kläger/Widerbeklagter zu Beklagte/Widerklägerin einerseits und
Beklagte/Drittwiderklägerin zu Drittwiderbeklagte andererseits.
Korrekterweise müsste es eine Streitwertfestsetzung mit Unterscheidung dieser Prozessrechtsverhältnisse geben. Dann werden die Gerichtskosten im Verhältnis der Streitwerte der einzelnen Prozessrechtsverhältnisse zueinander aufgeteilt und von den sich so ergebenden Teilgerichtskosten trägt jede der beteiligten dann die Hälfte.
Um mal ein Beispiel mit (gegriffenen) Zahlen zu absolvieren (auch die Gerichtskosten sind jetzt gegriffen, weil ich keine Luste habe, in die Tabellen zu sehen und dann mit krummen Werten zu arbeiten):
Klage: 10.000,- Euro Kläger gegen Beklagte
Widerklage: 15.000,- Euro Beklagte gegen Kläger
Drittwiderklage: 5.000,- Beklagte gegen Drittwiderbeklagte
Gesamtstreitwert: 30.000,- Euro, Gerichtskosten (wie gesagt: gegriffen): 3.000,- Euro
Dann entfallen auf das Prozessrechtsverhältnis Kläger/Widerbeklagter zu Beklagte/Widerklägerin 25/30 von 3.000,- Euro, also 2.500,- Euro. Davon tragen Kläger und Beklagte je die Hälfte.
Auf das Prozessrechtsverhältnis Beklagte/Drittwiderklägerin zu Drittwiderbeklagte entfallen 5/30 von 3.000,- Euro, also 500,- Euro, davon tragen Beklagte und Drittwiderbeklagte je die Hälfte
Unter dem Strich also:
Kläger: 1/2 von 2.500,- Euro = 1.250,- Euro
Drittwiderbeklagte: 1/2 von 500,- Euro = 250,- Euro
Beklagte: 1/2 von 2.500,- Euro plus 1/2 von 500,- Euro = 1.250 Euro plus 250,- Euro = 1.500,- Euro
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH