Ich habe ein Problem , wer für die Vollstreckung zuständig ist.
Fall: Verurt. zur Bewährung von Gericht A, Abgabe wegen Wohnsitzwechsel an Gericht B, Widerruf der Bewährung durch Gericht B , nun soll aber Gericht A die Vollstreckung einleiten. Ist dies so richtig? Ich bin eher der Meinung, dass auch Gericht B die Vollstreckung einleiten müsste.
Kann mir jemand helfen? Mit § 84 I, II JGG komme ich nicht weiter.