Hallo Zusammen!
Folgendes Problem: RA beantragt die Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids.
Antrag wurde nunmehr durch den zuständigen mittleren Dienst an den Antragsgegner zur evtl. Stellungnahme im Sinne von § 733 ZPO übersandt. Dieses Schreiben kam zurück mit dem Vermerk, dass der Antragsgegner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.
Nunmehr legt der RA Schreiben von 3 Einwohnermeldeämtern vor, aus denen hervor geht, dass sich der Antragsgegner abgemeldet aber nirgends mehr angemeldet hat.
Der RA beantragt nun die öffentliche Zustellung!
Meine Fragen sind:
1. Ist das mein Problem als Rechtspfleger? Die Erteilung der 2. vollstreckbaren Ausfertigung ist doch auf den mittleren Dienst übertragen und
2. Geht hier eine öffentliche Zustellung oder kann ich in diesem Fall doch ausnahmsweise mal von einer vorherigen Anhörung absehen?