Zustellung des KFB´s an vorläufigen INV?

  • Hallo, ich habe folgendes Problem: Ich habe einen KFB erlassen, welchen ich an die Gesellschafter der GmbH zustellen lassen wollte. Die ZU-Urkunde kommt nunmehr zurück und der KFB wurde offensichtlich dem vorläufigen INV zugestellt. Ist die ZU wirksam? Oder kann der KFB noch an die Partei persönlich zugestellt werden, da das Inso-Verfahren noch nicht eröffnet ist, sondern lediglich das Insolvenzeröffnungsverfahren?? Danke!!

  • Grundsätzlich muss doch bei einer GmbH an den Geschäftsführer zugestellt werden? Ob die Zustellung an den vorläufigen Insoverwalter wirksam ist hängt m.E. auch von dem Beschluss des Insolvenzgerichts ab. Wenn ich mich recht erinnere, können auch bei der vorläufigen Anordnung der Insolvenz Einschränkungen, Verbote für den Schuldner, angeordnet werden. Ansonsten solange Inso nicht eröffnet, Zustellungen an die Partei.

  • Ich kann jetzt auch nicht nachvollziehen, warum Du an die Gesellschafter (alle?) der GmbH zustellen wolltest, nicht an die GmbH bzw ihren Geschäftsführer.

    Sofern eine Postsperre angeordnet wurde, wäre die Zustellung an den vorl. Insoverwalter wirksam.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Zunächst wollte ich ja auch ganz normal an die GmbH zustelllen... Da kam aber eine Rückbriefnachricht. Der RA teilte mir dann die Anschrift von den beiden Geschäftsführern (oben habe ich mich verschrieben; natürlich nicht Gesellschafter) mit. Von einer Postsperre steht in dem Beschluss nichts... Also versuche ich einfach nochmal an die Geschäftsführer zuzustellen? Eigentlich reicht ja auch die Zustellung an einen der beiden, richtig? Danke für eure Hilfe! :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Jil (29. Dezember 2011 um 08:23)

  • Du hast bislang nicht mitgeteilt, ob und ggf. welche Beschränkungen bislang ausgesprochen worden sind. Gibt es (noch) keine, ist normal an den bzw. die GF zuzustellen. Daran hat auch die Post nichts zu drehen. Daher würde ich, falls wirklich etwas unrund gelaufen ist, im Zweifel noch einmal zustellen, evtl. mit einem verdeutlichenden Hinweis für den oberschlauen Postboten.

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