Nachzahlung Pflegegeld P-Konto

  • Moin,


    wie handhabt Ihr es derzeit mit Freigaben von Pflegegeldnachzahlungen? Habe hier nach langer Zeit einen Antrag und würde auch im Hinblick auf die Reformen gern wissen, wie ich am Besten damit umgehe. Bzw ob ich als Vollstreckungsgericht da überhaupt etwas machen muss.


    Danke im Voraus

  • Der BGH verneint, dass Pflegegeld eine den Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I unterfallende Sozialleistung darstellt (BGH, Beschl. v. 20.10.2022 – IX ZB 12/22, NZI 2023, 221) sondern gem. § 851 I ZPO, § 399 Var. 1 BGB unpfändbar ist. Daher läuft das bei mir nicht nach § 904 ZPO.

    Nach dem zitierten BGH-Beschluss gehe ich von einer grundsätzlichen Unpfändbarkeit von Pflegegeld aus und gebe auch Nachzahlungen in voller Höhe frei.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • @ Tommy:

    Also Beschluss machen: Wird dem Schuldner ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 2000 € freigegeben für den Monat März.

    Begründung: bei dem am 11.03.2023 eingegangen Betrag handelt es sich um Pflegegeld, dieses ist als unpfändbar dem Schuldner zu belassen, daher war der Freibetrag zu erhöhen...

    Danke schon einmal

  • Ich zitiere den BGH-Beschluss und stelle die Unpfändbarkeit unter Hinweis auf § 851 I ZPO, § 399 Var. 1 BGB fest. Außerdem noch die Konstellation, also ob Schuldner selbst pflegebedürftig ist oder ein Angehöriger.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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