Durchsuchungsbeschluss ausreichend?

  • Eine kurze Frage..

    Ein Kripobeamter war hier und wollte Geld von einer Durchsuchung hinterlegen.

    Es gab ein Durchsuchungssbeschluss des AG Essen
    und ein Durchsuchungsprotokoll der Polizei.

    Aber kein Beschluss des AG , dass das Geld hinterlegt werden soll.

    Ich kenne sonst immer den dinglichen Arrest in das Vermögen.

    Die Staatsanwältin hat der Polizei gesagt, dass wenn der Betreoffene sein Einverständnis erteilt zu hinterlegen, sie keinen Beschluss mehr machen bräuchte...Es würde die schriftliche Einverständniserklärung genügen

    :gruebel:
    ???

    Habe bislnag keinen Antrag aufgenommen, was denkt Ihr?

  • Nach der Rechtsprechung des BGH können Parteien eine Hinterlegung vereinbaren (BGH NJW 93,55). Dieser Fall ist hier aber so nicht gegeben.
    Man könnte die Sache jedoch so angehen, dass man das Land, vertreten durch die StA und den Beschuldigten betrachtet.
    Derartige Hinterlegungen werden nach den §§ 372 ff BGB abgewickelt. Die erste Frage ist dann, wer der Antragsteller ist, welche Rolle die Polizei bei der Antragstellung spielt. D. h. der Beschuldigte müsst einen Antrag stellen oder der Polizei vollmacht zur Hinterlegung erteilen. Die Problem, die sich ergeben, setzen sich bis zur möglichen Herausgabe fort. Z. B., wenn der hinterlegte Betrag für verfallen erklärt würde.

    Daher habe ich diese Hinterlegungen nie angenommen. (In zwei Fällen hat allerdings der Verteidiger angerufen und um Hilfe bei der Suche nach dem Geld gebeten, was ich natürlich gerne machte).

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