Zuständigkeit familiengerichtliche Genehmigung Ausschlagung

  • Hallo,
    ich habe hier in einer Nachlasssache ein minderjähriges Kind, das Erbe wird und seinen Wohnsitz im Ausland hat. Wer ist für die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zuständig? Ich bin bei meinen Nachlforschungen schon mal auf Berlin -Schnöneberg gestoßen, bin mir aber nicht sicher.
    Weiß jemand gleich Rat??
    Danke und viele Grüße.

  • Ich denke nach Art. 21 EGBGB richtet sich Notwendigkeit einer gerichtlichen (in Deurtschland § 1643 Abs. II BGB) oder behördlichen Genehmigung der Ausschlagung für ein minderjähriges Kind nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; vgl. auch Art. 24 EGBGB; also das entsprechende ausländische (Famiien-)Recht.
    Die familiengerichtliche Genehmigung ist kein erbrechtliches Problem, sodass Art. 25 EGBGB keine Anwendung findet.

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