Naja, ich sehe, wir kommen in dieser Frage auf keinen gemeinsamen Nenner. Lässt sich halt nicht ändern. Ich kann jedenfalls einen Vorrang der Erstattungsansprüche der Staatskasse gegenüber denen der Partei nicht erkennen. Wenn du Ihn erkennen kannst, musst du eben entsprechend verfahren.
Vielleicht kann ja noch jemand anderes aus dem Forum Erhellendes hierzu liefern.
Mich überzeugt bereits nicht, dass der vermeintlich bestehende Erstattungsanspruch der Partei davon abhängen soll, ob der Anwalt nach § 126 ZPO vorgeht oder aber die Landeskasse zahlen lässt.
Ich liefere noch ein Beispiel:
Der Mandant zahlt den Teilbetrag (wozu er in der Lage war) nicht vor der PKH-Antragstellung an den Anwalt, sondern erst nach der PKH-Bewilligung als angeordnete Einmalzahlung aus seinem Vermögen. Sollte dieser auch einen Teil der Zahlung zurückerhalten?
M.E. ist das mit dem Sinn und Zweck der PKH (Hilfe soweit die Partei selbst hierzu nach den PKH-Voraussetzungen nicht in der Lage ist) nicht vereinbar. Daher kommt auch bei der Erstattung im Ausgangsfall erst die Landeskasse zum Zug.