Umschreibung Titel/Nachlassverzeichnis

  • Hallo Ihr Lieben,

    wir haben hier seit einiger Zeit Diskussionen oder kommen so richtig auf keine Lösung. :gruebel:

    Ich bin mir sicher, Ihr könnt helfen...

    Wenn ein Erbe vom Gläubigervertreter aufgefordert wird, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und die Frist verstreichen lässt, können wir dann direkt den Titel umschreiben lassen oder benötigen wir noch einen Erbschein?

    Mir ist so, als hätte ich irgendwo gelesen, dass wir sofort - nach verstrichener Frist - eine Umschreibung beantragen können, aber ich finde es nicht mehr...

    Vielen Dank und Gruß aus NRW
    Internette

  • Hmmm....

    Schade, irgendwie hatte ich das so im Kopf...

    Das heißt im Klartext:
    Wenn das Nachlassgericht einen Erben zur Abgabe eines Inventarverzeichnisses auffordert und dieses nicht fristgerecht handelt, kann ich den Titel trotzdem nur mit dem Erbschein umschreiben lassen...?

    Vielen Dank...

    Internette

  • Ja.

    An den (zivilprozessualen) Voraussetzungen der Titelumschreibung ändert sich durch das Versäumen der (formgerechten) Fristsetzung zur Inventarerrichtung (durch das Nachlassgericht auf Gläubigerantrag) nichts.

    Die Fristsetzung bewirkt insoweit "nur" die sich aus dem BGB ergebenden haftungsrechtliche Änderungen...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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