Wieso nicht Mitteilung an LJK, dass Überprüfung der KR stattfindet und von weiteren Einforderung vorerst abgesehen werden soll? Gem. § 48 FamFG schauen, wer nun endgültig wieviel bekommt, ggf. Beschluss aufheben.
(unter Vorbehalt: Die h.M. geht davon aus, dass die widerrufliche Bezugsberechtigung in diesem Fall eine postmortale Schenkungsofferte darstellt, welche durch die Versicherer übermittelt und gesetzl. Erben angenommen! werden muss. Bis dahin ist der Erbe berechtigt, diese zu widerrufen. Diesen dann mgl. Wettlauf nimmt die Rspr. hin. Die Frage ist nun, ob der Erbe (gemäß ES) durch das Auszahlungsverlangen an sich, bereits widerrufen hat oder bzw. ob dies noch mgl. ist, d.h. zackig, fähigen RA beauftragen., vgl. BGH, 30.10.1974, IV ZR 172/73.)