Eingetragen werden soll für beide Eigentümer gem. § 428 BGB ein Wohnungsrecht (§ 1093) am gesamten Wohngebäude
(Schutzwürdiges Interesse muss noch dargelegt werden - oder ist dies nicht mehr nötig? Schöner/Stöber, 14.Aufl. RN 1200 verlangt das noch)
Problem: Als Inhalt ist u.a. vereinbart, dass der Berechtigte "auch die dem Eigentümer obliegenden Kehr- u. Streupflichten wahrzunehmen u. auf Verlangen des Eigentümers einem Unternehmer in der Weise zu übertragen hat, dass der Grundstückseigentümer nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften von der Streupflicht befreit wird, soweit diese das vorsehen."
Meiner Meinung nach kann dass kein dinglichter Inhalt sein - oder fällt das unter die Unterhaltungspflicht der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlage (=Gebäude) - sh. Schöner/Stöber 14.Aufll, RN 1256?
Wer kann helfen?