Hallo Zusammen,
folgender Sachverhalt:
Ich habe hier ein Insolvenzverfahren über eine AG. Eröffnet wurde vor 2004, sodass die Auslagen des Verwalters immer weiter laufen. Die Frage ist jetzt, bis zu welchem Zeitpunkt.
Es wird eine 100 %ige Quote für die Gläubiger nach § 38 InsO geben. Auch die nachrangigen Gläubiger nach § 39 InsO werden in voller Höhe befriedigt, sodass noch etwas übrig bleibt um es nach § 199 InsO zu verteilen.
Vorab. Ich habe die Vergütung bereits festgesetzt (150 % der Regelvergütung, obwohl 350 % beantragt wurde) es wurde Beschwerde eingelegt und das LG hat mir Recht gegeben und auch gesagt, dass die Verteilung des Überschusses keine extra zu Vergütende Tätigkeit ist.
Der Termin hat bereits stattgefunden.
Die Aufhebung ist aber noch nicht erfolgt, da die Ausschüttung an die Gl. nach § 38 InsO noch nicht nachgewiesen ist.
Ich bin nun auf dem Standpunkt, dass die Vergütung so reicht und keine neue Vergütung mehr festgesetzt werden muss. Die Verwalterin hätte gern die Tätigkeit nach § 199 Inso vergütet und dazu auch bis zu dem Zeitpunkt bis an die Gesellschafter der AG der Überschuss ausgeschüttet wurde (also die Auslagen auch bis zu diesem Zeitpunkt.)
Was meint ihr jetzt? Auslagen bis zur Aufhebung (Ausschüttung an Gl. nach § 38 wird noch nicht nachgewiesen, weil Hinterlegungen erfolgen müssen), Auslagen bis zur Ausschüttung an Gl. nach § 39 oder aber Auslagen bis auch der Überschuss nach § 199 Inso verteilt wurde.
Hoffe ihr versteht mein Problem
LG